(1) Wird bei Bodenuntersuchungen (§§ 22 und 23) eine Überschreitung von Bodengrenzwerten (§ 24 Abs. 2 Z 1 oder 2) festgestellt, ist auf den betroffenen Grundflächen nur mehr die Ausbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 erlaubt.
(2) Eine über Abs. 1 hinausgehende Ausbringung von Stoffen ist bei Überschreitung der Vorsorgewerte nur dann erlaubt, wenn diese von der Behörde auf Antrag des Nutzungsberechtigten des Bodens mit Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Ausbringung keine Überschreitung der zulässigen jährlichen Schadstofffrachten gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 zu erwarten ist.
(3) Im Antrag des Nutzungsberechtigten ist die beabsichtigte Bodennutzung hinsichtlich der Art und Menge der Stoffe, die den betroffenen Grundflächen zugeführt werden sollen, anzugeben (Bodennutzungskonzept). Das Bodennutzungskonzept ist im Einvernehmen mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen. Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten zusätzliche Angaben hinsichtlich der Art, Herkunft und Beschaffenheit dieser Stoffe verlangen, soweit dies zur Genehmigung der mit der Bodennutzung verbundenen Schadstoffeinträge in den Boden erforderlich ist. In der Entscheidung der Behörde sind neben dem Bodennutzungskonzept – je nach Erfordernis und Verfügbarkeit entsprechender Informationen – auch die zusätzlichen Schadstoffeinträge aus Luft, Niederschlägen und Gewässern zu berücksichtigen.
(4) Die Behörde hat den Nutzungsberechtigten des Bodens umgehend vom Vorliegen einer Überschreitung der Bodengrenzwerte schriftlich in Kenntnis zu setzen und im Fall einer Überschreitung der Vorsorgewerte auf die Möglichkeit eines Genehmigungsbescheids gemäß Abs. 2 sowie die dabei verpflichtende Inanspruchnahme der Bodenschutzberatung bei der Erstellung des Bodennutzungskonzepts hinzuweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
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