Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf die ihm nach anderen Vorschriften offenstehenden Möglichkeiten einer Förderung, auf bereits gewährte Förderungen, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 1) entspricht.
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