(1) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von
1. | häuslichen Abwässern und | |||||||||
2. | Klärschlamm aus Kleinkläranlagen mit biologischer Abwasserreinigung, der ausschließlich aus der Reinigung von häuslichen Abwässern stammt. |
(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m³ Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Bei der Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen die im § 5 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die §§ 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden.
(3) Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.
(4) Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen nicht ausgebracht werden:
1. | auf verkarstete Böden; | |||||||||
2. | auf Almböden; | |||||||||
3. | auf wassergesättigte oder durchfrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke; | |||||||||
4. | auf Gemüse-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen; | |||||||||
5. | auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr. |
(5) Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu bewilligen, wenn
1. | die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf Almen und verkarsteten Böden anfallen, | |||||||||
2. | eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und | |||||||||
3. | die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist. | |||||||||
Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig. |
(6) Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)
0 Kommentare zu § 7 Oö. BSG 1991