§ 31 Oö. BSG 1991 § 31

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben über

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die Widmung der Grundflächen im Sinne des Oö.Raumordnungsgesetzes,

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die Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Nutzung, Nutzung als Park, Spielplatz und dgl.) der als „Grünland“ gewidmeten Grundflächen,

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die im Berichtszeitraum dem „Grünland“ entzogenen Grundflächen,

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die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Grundflächen

zu enthalten.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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