Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben über
- | die Widmung der Grundflächen im Sinne des Oö.Raumordnungsgesetzes, | |||||||||
- | die Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Nutzung, Nutzung als Park, Spielplatz und dgl.) der als „Grünland“ gewidmeten Grundflächen, | |||||||||
- | die im Berichtszeitraum dem „Grünland“ entzogenen Grundflächen, | |||||||||
- | die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Grundflächen | |||||||||
zu enthalten. |
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