§ 40 Oö. BSG 1991 § 40

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.

(2) Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung der Landesregierung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.

(3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 2 hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Die weitere Förderung ist einzustellen.

(4) Den Organen der Landesregierung ist zur Prüfung, ob das Vorhaben entsprechend der Förderungszusage ausgeführt wurde, nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu den in Betracht kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. Die Organe der Landesregierung haben bei der Durchführung von Prüfungen einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen. Die Prüfungen sind unter möglichster Schonung der Liegenschaften sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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