(1) Die Förderung nach diesem Landesgesetz kann insbesondere bestehen in
1. | der Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen, | |||||||||
2. | der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu Annuitäten von Darlehen, | |||||||||
3. | der Gewährung von nichtrückzahlbaren (Investitions-)Zuschüssen, | |||||||||
4. | der Gewährung von Ausgleichszahlungen für Bewirtschaftungserschwernisse und Vermögensnachteile, | |||||||||
5. | Dienst- und Sachleistungen. |
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 können auch nebeneinander erfolgen.
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