(1) Wird bei einer Bodenzustandsuntersuchung (§ 22) oder einer Bodenuntersuchung nach § 4 bei einem festgelegten Untersuchungsparameter die Überschreitung eines Prüfwerts gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 oder eine sonstige Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung etc.) festgestellt, hat die Landesregierung zur Erhebung der Art, des Ausmaßes sowie der Ausdehnung der Belastung des Bodenzustands zusätzliche Bodenuntersuchungen zu veranlassen. Gleiches gilt für Böden, von denen sonst mit Grund anzunehmen ist, daß die Bodengesundheit beeinträchtigt ist. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
(2) Erforderlichenfalls sind bei Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 weitere Bodenproben und allenfalls Pflanzenproben zu ziehen und zu untersuchen.
(3) Nach Erfordernis sind Wiederholungsuntersuchungen in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates, zu veranlassen.
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