(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:
1. | Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm enthaltenen Stoffe unter Berücksichtigung von organischen Schadstoffen und sonstigen chemischen bzw. physikalischen Parametern, die in Bezug auf ihren Gehalt im Klärschlamm und im Boden die Bodengesundheit beeinträchtigen können, wenn sie in zu großen Mengen in den Boden gelangen. Solche Grenzwerte sind jedenfalls für Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink festzusetzen (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1); | |||||||||
2. | nähere Bestimmungen über die Entnahme der Bodenproben (§ 4 Abs. 3); | |||||||||
3. | Inhalt und Form der Eignungsbescheinigung (§ 3 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9), der Protokolle für Probennahmen (§ 3 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 und § 4 Abs. 3) sowie der Abgabebestätigung (§ 9 Abs. 4); | |||||||||
4. | Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (§ 6 Abs. 1). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005) |
(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 1 sind so zu bemessen, dass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
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