(1) Die Landesregierung soll im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zum Zweck
1. | einer umfassenden Grundlagenforschung des Bodenzustandes, | |||||||||
2. | einer intensiven Untersuchung der Bodengesundheit und | |||||||||
3. | der Erforschung der Auswirkungen von bestimmten Bewirtschaftungsformen auf den Bodenzustand | |||||||||
Bodendauerbeobachtungsflächen einrichten. |
(2) Bei der Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen soll auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen sowie die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete Rücksicht genommen werden.
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