§ 23 Oö. BSG 1991 § 23

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Landesregierung soll im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zum Zweck

1.

einer umfassenden Grundlagenforschung des Bodenzustandes,

2.

einer intensiven Untersuchung der Bodengesundheit und

3.

der Erforschung der Auswirkungen von bestimmten Bewirtschaftungsformen auf den Bodenzustand

Bodendauerbeobachtungsflächen einrichten.

(2) Bei der Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen soll auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen sowie die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete Rücksicht genommen werden.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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