Art. 2 Oö. BSG 1991

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 44/2012)

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) § 17 Abs. 1 zweiter Satz tritt mit 26. November 2013 in Kraft. Sachkundeausweise, die die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vor dem 26. November 2013 ausstellt, sind mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. November 2019 zu versehen.

(3) Bei Anträgen gemäß § 17 Abs. 6, die bis 25. November 2013 eingebracht werden, ist der Nachweis eines Fortbildungskurses gemäß § 17 Abs. 8 nicht erforderlich.

(4) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233, in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen, sofern dies nicht durch gemeinschafts- oder bundesrechtliche Vorschriften ausgeschlossen ist, bis ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Inverkehrbringensfrist verwendet werden. Die Landesregierung kann erforderlichenfalls mit Verordnung weitere Übergangsregelungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen.

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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§ 51 Oö. BSG 1991
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