§ 27 Oö. BSG 1991 § 27

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten des Bodens mittels Bescheid die Vorlage eines Bodenverbesserungsplanes binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn

1.

bei Bodenuntersuchungen (§§ 22, 23 und 25) eine Überschreitung von Prüfwerten gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 und in der anschließenden einzelfallbezogenen Prüfung eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit und das Erfordernis von Maßnahmen zur Bodenverbesserung festgestellt wird oder sonst eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung) festgestellt wird sowie

2.

unter Bedachtnahme auf sonstige öffentliche Interessen und im Hinblick auf die Ausdehnung des belasteten Bereiches die Verbesserung der Bodengesundheit notwendig ist.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Der Bodenverbesserungsplan hat Maßnahmen zur Bodenverbesserung zu enthalten, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen. Eine mit Bescheid genehmigte bestimmte Bodennutzung darf durch Maßnahmen der Bodenverbesserung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bodenverbesserungspläne für landwirtschaftliche Kulturflächen sind im Zusammenwirken mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen; nach Erfordernis sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaues auch aufeinander abgestimmte Bodenbearbeitungs-, Dünge-, Pflanzenschutz- und Fruchtfolgekonzepte zu entwickeln.

(4) Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten bodenverbessernde Maßnahmen, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen, in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 Z 2 vorzuschreiben, wenn

1.

einem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht entsprochen wird,

2.

die in einem Bodenverbesserungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt werden oder

3.

die in einem Bodenverbesserungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend sind.

Bestimmte bodenverbessernde Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Maßnahme verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der Bodengesundheit sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

(5) Als bodenverbessernde Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 4 kommen insbesondere in Betracht:

-

Erweiterung, Verbesserung oder Festlegung der Fruchtfolge;

-

Zwischenfruchtanbau;

-

Untersaatenanbau in Maiskulturen;

-

Reduktion des Anbaues von Mais und Hackfrüchten in Hanglagen;

-

Bodenbearbeitungsformen wie Minimalbodenbearbeitung und Bearbeitung quer zum Hang;

-

technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;

-

Verminderung des Bodendruckes durch Einsatz bodenschonender Maschinen;

-

Verringerung der Feldlängen in Hanggebieten durch Grünstreifen;

-

zeitliche und mengenmäßige Beschränkung der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;

-

bodendeckende Bepflanzung;

-

Anlage von Windschutzgürtel und Schaffung von Grünbrache;

-

Mindestpflege von Schipisten;

-

Beschränkung bzw. Verbot von Schneebindemitteln und Kunstschnee;

-

verstärkte Kalkausbringung;

-

Zufuhr organischer Substanz.

(6) Treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu, hat die Landesregierung durch Verordnung innerhalb eines näher zu bezeichnenden Gebietes oder für gleichartige sachliche Zusammenhänge unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zweiter und dritter Satz zur Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderliche Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 anzuordnen, wenn

1.

die Beeinträchtigung der Bodengesundheit in einem zusammenhängenden Gebiet oder durch sachliche Zusammenhänge gleichartig ist,

2.

die Festlegung einheitlicher bodenverbessernder Maßnahmen erforderlich ist und

3.

mit Vorschreibungen gemäß Abs. 1 und Abs. 4 die Wiederherstellung der Bodengesundheit nicht hinreichend bewirkt werden kann.

In Kraft seit 10.09.2005 bis 31.12.9999
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