§ 2 Oö. BSG 1991

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
    1. 1.Ziffer einsBöden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere:
      • -Strichaufzählungöffentliche Grünflächen wie Parks, Straßenbegleitflächen u. ä.,
      • -StrichaufzählungHausgärten und Kleingärten,
      • -StrichaufzählungGrünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Fußballplätze, Golfplätze u.ä.,
      • -StrichaufzählungAbraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,
      • -Strichaufzählungalpine Grünflächen und Ödland,
      • -Strichaufzählunglandwirtschaftliche Kulturflächen;
    2. 2.Ziffer 2landwirtschaftliche Kulturflächen: Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Kulturpflanzen dienen, einschließlich zeitweise brach liegender Flächen, ausgenommen jedoch Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023;landwirtschaftliche Kulturflächen: Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Kulturpflanzen dienen, einschließlich zeitweise brach liegender Flächen, ausgenommen jedoch Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 144/2023;
    3. 3.Ziffer 3Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem

a)

-

die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens, insbesondere die vorwiegend abiotischen Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen, und

 

-

die Produktionsfunktionen des Bodens, insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion,

 

nachhaltig gewährleistet sind,

b)

der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;

  1. 4.Ziffer 4
    1. (2)Absatz 2Soweit im Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Soweit im Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Artikel 3, der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
In Kraft seit 19.12.2025 bis 31.12.9999
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