§ 2 Oö. BSG 1991 § 2

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.

Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere:

-

öffentliche Grünflächen wie Parks, Straßenbegleitflächen u. ä.,

-

Hausgärten und Kleingärten,

-

Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Fußballplätze, Golfplätze u.ä.,

-

Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,

-

alpine Grünflächen und Ödland,

-

landwirtschaftliche Kulturflächen;

2.

landwirtschaftliche Kulturflächen: Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Kulturpflanzen dienen, einschließlich zeitweise brach liegender Flächen, ausgenommen jedoch Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007;

3.

Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem

a)

-

die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens, insbesondere die vorwiegend abiotischen Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen, und

 

-

die Produktionsfunktionen des Bodens, insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion,

 

nachhaltig gewährleistet sind,

b)

der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;

4.

Erosion: die Verlagerung oberflächiger Bodenteile durch Abrutschung, Abschwemmung oder Verwehung in einem Ausmaß, das die Bodengesundheit beeinträchtigt;

5.

Bodenverdichtung: die Verringerung des Porenvolumens, d.h. die zu dichte Lagerung der festen Bodenbestandteile;

6.

integrierter Pflanzenbau: Systeme der Pflanzenproduktion, in denen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Anforderungen alle geeigneten und vertretbaren biologischen, technischen und chemischen Verfahren des Acker- und Pflanzenbaues, der Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes in möglichst guter Abstimmung aufeinander eingesetzt werden, um der Güte und der Menge nach die Optimierung der Erträge nachhaltig zu gewährleisten;

7.

Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte, auch wenn Nährstoffe zugesetzt wurden;

8.

stabilisierter Klärschlamm: Klärschlamm, bei dem die leicht zersetzbaren organischen Stoffe durch Faulung (anaerob), Belüftung (aerob) oder sonstige Verfahren abgebaut sind;

9.

Kompost: Material, das in Entsprechung der Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wird;

10.

Erde aus Abfällen: Material mit weniger als 20% Gehalt organischer Substanz in der Trockenmasse, das unter Verwendung von Kompost der Qualitätsklassen A+ oder A entsprechend den Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, und durch Nachlagerung oder Zugabe von unbelastetem Bodenaushub hergestellt wird und das die Vorsorgewerte gemäß § 24 nicht überschreitet;

11.

unbelasteter Bodenaushub: Bodenmaterial, das aus natürlich gewachsenem, nicht anthropogen negativ beeinflusstem Boden entnommen wurde;

12.

Ausbringungsfläche: eine zusammenhängende Grundfläche derselben Nutzungsart (z. B. Acker), auf die Klärschlamm oder andere Stoffe ausgebracht werden;

13.

häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;

14.

integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen;

15.

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung;

16.

berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderin bzw. Anwender, Technikerin bzw. Techniker, Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sowie Selbständige bzw. Selbständiger in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, wobei es unerheblich ist, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder ohne Gewinnabsicht durchgeführt wird;

17.

Beraterin bzw. Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste;

18.

Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;

19.

Lebewesen: Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen im Einzelnen, in ihren Beziehungen untereinander oder zu Menschen.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012)

(2) Soweit im Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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