(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grenzwerte für Stoffe festzulegen, die, wenn sie in den Boden gelangen, die Bodengesundheit beeinträchtigen können (Bodengrenzwerte). Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit wichtigsten Schwermetalle und bei Bedarf für organische Schadstoffe im Boden festzulegen.
(2) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind festzulegen als
1. | Vorsorgewerte: das sind jene Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung weitere Schadstoffeinträge zur Erhaltung der Bodengesundheit einzuschränken sind, und | |||||||||
2. | Prüfwerte: das sind jene über den jeweiligen Vorsorgewerten liegenden Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung in einzelfallbezogenen Prüfungen festzustellen ist, ob eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit vorliegt und ob Maßnahmen zur Bodenverbesserung bzw. Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind. |
(3) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu bemessen. Bei der Festlegung kann auch auf eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit und Bodennutzung bzw. Bodenbewirtschaftung Bedacht genommen werden.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist weiters Folgendes festzulegen:
1. | die bei Überschreitung der Vorsorgewerte weiterhin zulässigen jährlichen Einträge an Schadstoffen (Schadstofffrachten) in den Boden und | |||||||||
2. | jene landwirtschaftlichen Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist. |
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
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