§ 36 Oö. BSG 1991

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  2. (2)Absatz 2Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:
    • -Strichaufzählungpflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;
    • -StrichaufzählungPflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;
    • -Strichaufzählungbiologischer Landbau;
    • -StrichaufzählungEinsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;
    • -StrichaufzählungVerwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;
    • -Strichaufzählungtechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;
    • -StrichaufzählungSchaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;
    • -StrichaufzählungKalkung säurebeeinträchtigter Böden;
    • -Strichaufzählungextensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;
    • -StrichaufzählungSchaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;
    • -StrichaufzählungKompostierung von biogenen Abfällen;
    • -StrichaufzählungMaßnahmen, die der Verbesserung der „Qualität“ des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;
    • -StrichaufzählungVerfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;
    • -StrichaufzählungFortbildung und Beratung;
    • -StrichaufzählungÖffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden
    (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009)
  3. (3)Absatz 3Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.
In Kraft seit 19.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 Oö. BSG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 Oö. BSG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 Oö. BSG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 Oö. BSG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 Oö. BSG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 Oö. BSG 1991
§ 37 Oö. BSG 1991