§ 36 Oö. BSG 1991 § 36

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes bzw. der im Bodenentwicklungsprogramm gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Ziele anzuregen und zu unterstützen.

(2) Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:

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pflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;

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Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;

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biologischer Landbau;

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Einsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;

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Verwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;

-

technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;

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Schaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;

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Kalkung säurebeeinträchtigter Böden;

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extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;

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Schaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;

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Kompostierung von biogenen Abfällen;

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Maßnahmen, die der Verbesserung der „Qualität“ des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;

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Verfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;

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Fortbildung und Beratung;

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Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)

(3) Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

(4) Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

In Kraft seit 05.09.2009 bis 31.12.9999
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