Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
(2)Absatz 2Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:
-Strichaufzählungpflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;
-StrichaufzählungPflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;
-Strichaufzählungbiologischer Landbau;
-StrichaufzählungEinsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;
-StrichaufzählungVerwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;
-Strichaufzählungtechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;
-StrichaufzählungSchaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;
(3)Absatz 3Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.
In Kraft seit 19.12.2025 bis 31.12.9999
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