§ 50 Oö. BSG 1991 § 50

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Organe der Bundespolizei haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organen über ein Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (§ 42) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 43) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

 

(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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