(1) Wird durch Handlungen oder Unterlassungen die Bodengesundheit offenkundig in einer Weise gefährdet oder beeinträchtigt, die Sofortmaßnahmen zur Vermeidung des Eintritts oder der weiteren Ausdehnung einer Beeinträchtigung erfordert, so hat der Verursacher die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen und die Behörde zu verständigen.
(2) Wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 nicht getroffen werden, hat die Behörde diese dem Verursacher mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verursacher nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
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