§ 14 Oö. BSG 1991

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026

Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (§ 2 Z 6) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (Paragraph 2, Ziffer 6,) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsBei der Düngung ist auf die Eigenschaften des Standortes, den Versorgungszustand des Bodens, den Nährstoffbedarf der einzelnen Kulturpflanzen sowie auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen Produktionsgebiete Bedacht zu nehmen.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Bemessung der Düngermengen ist auf die Standortverhältnisse sowie auf alle für die Pflanzenernährung relevanten Nährstoffe Bedacht zu nehmen, wie auf die in den Boden eingebrachten Pflanzenrückstände, auf eine vorfruchtbedingte Nährstoffanreicherung (Leguminosen), auf die Wirtschaftsdünger, den Kompost, den Klärschlamm sowie – soweit erfasst – auf die natürlichen Mineralisierungsvorgänge im Boden.
  3. 3.Ziffer 3Überdüngungen sind zu vermeiden. Bei der Anwendung von nach dem Düngemittelgesetz 2021 - DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021 zugelassenen Düngemitteln sind der in der Kennzeichnung festgelegte Anwendungsbereich und die Aufwandmenge einzuhalten.Überdüngungen sind zu vermeiden. Bei der Anwendung von nach dem Düngemittelgesetz 2021 - DMG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021, zugelassenen Düngemitteln sind der in der Kennzeichnung festgelegte Anwendungsbereich und die Aufwandmenge einzuhalten.
  4. 4.Ziffer 4Der Zeitpunkt der Ausbringung und die Staffelung der Menge des auszubringenden Düngers sind der Wirkungsweise des Düngers im Boden und der Vegetationsentwicklung anzupassen.
  5. 5.Ziffer 5Durch gezielte Zufuhr von organischer Substanz (Wirtschaftsdünger, Kompost, Ernterückstände, Gründüngung und dgl.) ist eine geordnete Humuswirtschaft anzustreben.
  6. 6.Ziffer 6Bei der Düngung ist auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere bei der Düngung drainagierter Grundflächen.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 44/2012, 97/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 44/2012, 97/2025)
In Kraft seit 19.12.2025 bis 31.12.9999
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