(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung
1. | der Nährstoffversorgung von Böden, | |||||||||
2. | der Belastung von Böden mit Schadstoffen sowie | |||||||||
3. | der Beeinträchtigung von Böden durch Erosion und Verdichtung Bodenzustandsuntersuchungen zu veranlassen und deren Ergebnisse in einem Oberösterreichischen Bodenkataster zusammenzufassen. |
(2) Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des § 2 Z 1 erfassen sollen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichischen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Festlegung der Prüfstandorte, der Rasterdichte unter Berücksichtigung der jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete; | |||||||||
2. | die Art der Kennzeichnung der Prüfstandorte in der Natur sowie die Art der Probennahme; | |||||||||
3. | die zu erhebenden Untersuchungsparameter unter Bedachtnahme auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen und die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete; | |||||||||
4. | die Archivierung der Bodenproben; | |||||||||
5. | die Art der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten. |
(4) Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Abs. 1 sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.
(5) In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)
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