§ 16a Oö. BSG 1991 § 16a

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten, und zwar im Hinblick auf

1.

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,

2.

den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG,

3.

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

4.

die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a Oö. BSG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a Oö. BSG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a Oö. BSG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a Oö. BSG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a Oö. BSG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 Oö. BSG 1991
§ 16b Oö. BSG 1991