§ 46 Oö. BSG 1991 § 46

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Untersuchungen von Proben dürfen nur anerkannte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Eine solche Anerkennung ist von der Landesregierung über Antrag physischer und juristischer Personen auszusprechen, wenn sie auf Grund ihrer qualifizierten Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes bzw. des Pflanzenschutzes, der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ausstattung und dgl. eine ordnungsgemäße Durchführung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Untersuchungen erwarten lassen. Die erforderliche personelle Ausstattung ist dann gegeben, wenn die nach diesem Landesgesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert oder eine Lehranstalt, die auf Grund des Lehrplanes eine ausreichende Ausbildung gewährleistet, erfolgreich abgeschlossen haben, durchgeführt werden können. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Als anerkannte Untersuchungsstellen gelten jedenfalls:

1.

hiezu befähigte Anstalten des Bundes und der Länder;

2.

Ziviltechniker, die die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

In Kraft seit 10.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 Oö. BSG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 Oö. BSG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 Oö. BSG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 Oö. BSG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 Oö. BSG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BSG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 Oö. BSG 1991
§ 47 Oö. BSG 1991