Gesamte Rechtsvorschrift NÖ TZVO 2009

NÖ Tierzuchtverordnung 2009

NÖ TZVO 2009
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Tierzuchtverordnung 2009 (NÖ TZVO 2009)
StF: LGBl. Nr. 6300/1-0
[CELEX: 377L0504, 384D0247, 384D0419, 387L0328, 388L0661, 389L0361, 389D0501, 389D0502, 389D0503, 389D0504, 389D0505, 389D0506, 389D0507, 389L0608, 390L0118, 390L0119, 390D0254, 390D0255, 390D0256, 390D0257, 390D0258, 390L0425, 390L0427, 391L0174, 392D0353, 392D0354, 396D0078, 396D0079, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32005D0375, 32005D0379, 32006D0427, 32007D0371]

§ 1 NÖ TZVO 2009 Allgemeines


(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008), LGBl. 6300–3 einschließlich des damit umgesetzten Unionsrechts.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im NÖ TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (z. B. Kopie, EDV-Datei).

(3) Soferne nicht anders im NÖ TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des NÖ TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

§ 2 NÖ TZVO 2009 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;

2.

Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 NÖ TZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinne § 2 Z 14 NÖ TZG 2008 sind;

3.

Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;

4.

Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

5.

Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

6.

Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen

a)

unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

b)

mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;

7.

Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;

8.

Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 6 lit.b erhoben wird;

9.

Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter oder die Tierhalterin oder dessen oder deren Beauftragten;

10.

Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;

11.

Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

12.

Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (z. B. Gesamtzuchtwert).

§ 3 NÖ TZVO 2009 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen


(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ TZG 2008) nicht abträglich sein.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

§ 4 NÖ TZVO 2009 Form und Inhalt des Zuchtprogramms


(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 NÖ TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 NÖ TZG 2008) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 NÖ TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit.a NÖ TZG 2008

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6);

2.

Zuchtmethode (§ 7);

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12);

4.

Leistungsprüfung (§ 13);

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14);

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15);

7.

Erfolgskontrolle (§ 16);

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).

§ 5 NÖ TZVO 2009 Zuchtpopulation einer Rasse


(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:

1.

Anzahl von Zuchtbetrieben,

2.

Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht,

3.

Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (z. B. Mutterschweine, Deckhengste),

4.

Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,

5.

den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall

1.

der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.

2.

der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,

gesondert auszuweisen.

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 NÖ TZG 2008.

§ 6 NÖ TZVO 2009 Zuchtziel


(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

die Rassenmerkmale,

2.

die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird,

3.

bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.

(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die -Fest-legungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.

§ 7 NÖ TZVO 2009 Zuchtmethode


(1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des NÖ TZG 2008 festgelegten Anforderungen,

2.

bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation,

3.

bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl.Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11) zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse.

(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

das Kreuzungsprodukt,

2.

die Ausgangsrassen,

3.

die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung.

§ 8 NÖ TZVO 2009 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung


(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen:

1.

im Fall eines Zuchtbuches dessen Aufbau (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch),

2.

System der Tierkennzeichnung gemäß § 9,

3.

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß § 10,

4.

Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11,

5.

System der internen Kontrolle gemäß § 12.

(2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

§ 9 NÖ TZVO 2009 System der Tierkennzeichnung


(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.

(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:

1.

Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl.Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 1);

2.

Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/ 2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl.Nr. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl.Nr. L 340 vom 22.12.2007, S. 25);

3.

Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl.Nr. L 149 vom 6. Juni 2008, S. 3).

(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

1.

Art (z. B. Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt (z. B. Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1;

2.

Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen;

3.

die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen.

(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.

§ 10 NÖ TZVO 2009 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister


(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:

1.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs. 1,

2.

Name, falls vorhanden,

3.

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes,

4.

Name der Rasse,

5.

Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort,

6.

Geschlecht,

7.

Name und Anschrift des Züchters oder der Züchterin,

8.

Name und Anschrift des Halters oder der Halterin und Haltungsort,

9.

Zugangs- und Abgangsdatum.

(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten, der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:

1.

Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 NÖ TZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss,

2.

die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.

(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:

1.

bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist,

2.

Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis,

3.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse,

4.

Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryo unter Angabe des Spendertieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern,

5.

Geburtsdaten von Nachkommen,

6.

gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler,

7.

von einer Regelung gemäß § 13 Abs. 5 erfasste künstliche Eingriffe,

8.

Ausstellungsdatum und Empfänger von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen.

(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind.

Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn

1.

das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist,

2.

der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird, oder

3.

die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist.

§ 11 NÖ TZVO 2009 Melde- und Erfassungssystem


(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine 5 jährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

§ 12 NÖ TZVO 2009 System der internen Kontrolle


(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation

1.

ein System zur zumindest Stichproben weisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente,

2.

ein System zur zumindest Stichproben weisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle)

im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen.

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 NÖ TZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

§ 13 NÖ TZVO 2009 Leistungsprüfung


(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der

1.

Fruchtbarkeit und

2.

Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur)

gemäß Abs. 4 festzulegen.

(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:

1.

den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals,

2.

eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere:

a)

sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 2 Z 6 lit.b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 2 Z 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungs merkmals,

b)

die Art der Ergebnisdarstellung.

Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.

3.

die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (z. B. -Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);

4.

die erfassten Tiergruppen;

5.

zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (z. B. Dauer, Wiederholungen);

6.

eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Z 2 bis 5.

(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:

1.

für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und

2.

für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.

§ 14 NÖ TZVO 2009 Zuchtwertschätzung


(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.

(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.

(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.

(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:

1.

das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (z. B. Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell),

2.

Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen.

(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.

(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.

§ 15 NÖ TZVO 2009 Zuchtverwendung selektierter Tiere


In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

1.

Selektionsstufen und deren Abfolge,

2.

Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen,

3.

tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

§ 16 NÖ TZVO 2009 Erfolgskontrolle


Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z. B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.

§ 17 NÖ TZVO 2009 Prüfeinsatz


(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen:

1.

Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind,

2.

in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können,

3.

in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.

(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.

§ 18 NÖ TZVO 2009 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation


(1) In dem eigenen Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit.a NÖ TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

1.

Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind,

2.

Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:

a)

Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung,

b)

Geburtsdatum,

c)

Züchter oder Züchterin,

d)

Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch,

e)

Eltern.

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

1.

Art der Kennzeichnung (z. B. Chip, Brand),

2.

Inhalt der Kennzeichnung (z. B. Symbol, Code, Nummer),

3.

Körperstelle der Kennzeichnung.

Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

§ 19 NÖ TZVO 2009 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen


(1) Im Sinne von § 4 Abs. 6 NÖ TZG 2008 bedeuten:

1.

Rasse:

die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz;

2.

Zuchtziel:

die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1;

3.

Zuchtmethode:

die Festlegungen gemäß § 7;

4.

Leistungsmerkmale:

die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 und 2;

5.

Grundsätze der Zuchtbuchordnung:

die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3;

6.

Methoden der Leistungsprüfung:

die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 3;

7.

Methoden der Zuchtwertschätzung:

die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z 1;

8.

Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch- Organisation:

die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz;

9.

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation:

die Festlegungen gemäß § 18.

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.

§ 20 NÖ TZVO 2009 Ausreichende Zuchtpopulation


(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel

Ne = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.

Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

§ 21 NÖ TZVO 2009 Funktionsfähigkeit


(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

1.

angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

2.

über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

3.

über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

4.

über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,

5.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

6.

eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:

1.

Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft,

2.

Abschluss des Studiums an der veterinärmedizinischen Universität oder

3.

Abschluss einer mit Z 1 bis 2 vergleichbaren Ausbildung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

§ 22 NÖ TZVO 2009 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen


Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder

2.

gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte Stelle

durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.

§ 23 NÖ TZVO 2009 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb Niederösterreichs


(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde (§ 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:

1.

Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers,

2.

beantragte Rasse, im Falle von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation,

3.

beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich,

4.

von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:

1.

Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung, etc.,),

2.

Zuchtprogramm,

3.

im Falle einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit.a NÖ TZG 2008).

(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

1.

Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften in Hinblick auf

a)

den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs,

b)

die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen,

c)

die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (z. B. Tierkennzeichnung)

vorliegt und

2.

dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der unionsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anlage 1 zum NÖ TZG 2008 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen.

(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ TZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.

§ 24 NÖ TZVO 2009 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung


Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm,

2.

materielle Richtigkeit,

3.

Aktualität,

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit,

5.

Verständlichkeit,

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren,

7.

im Falle eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

§ 25 NÖ TZVO 2009 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen


(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.

(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:

1.

die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertiers und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung,

2.

die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind,

3.

bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertiers.

Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.

(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von 2 Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für 5 Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.

§ 26 NÖ TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen


(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG”;

2.

reinrassige Schweine: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG”;

3.

hybride Schweine:“Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG”;

4.

Schafe und Ziegen: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG”.

(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des NÖ TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:

1.

Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist;

2.

Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist.

(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.

(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:

1.

Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;

2.

bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale;

3.

bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen;

4.

bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler.

(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.

(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.

(7) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht-reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:

1.

Die Überschrift hat zu lauten:

a)

Rinder: “Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder”;

b)

Schweine: “Zuchtbescheinigung für nicht- reinrassige Zuchtschweine”;

c)

Schafe: “Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe”;

d)

Ziegen: “Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen”.

2.

Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des NÖ TZG 2008 genannten Entscheidungen sowie der Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet 5 Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.

§ 27 NÖ TZVO 2009 Zuchtbescheinigungen für Equiden


(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Die Überschrift “Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden”,

2.

Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation,

3.

Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist,

4.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1,

5.

Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2,

6.

Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3,

7.

Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4,

8.

Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5,

9.

Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6,

10.

Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1,

11.

Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2,

12.

Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind,

13.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3,

14.

Name und Anschrift des Züchters oder der Züchterin gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,

15.

Name und Anschrift des Halters oder der Halterin gemäß § 10 Abs. 1 Z 8,

16.

Ausstellungsort und -datum,

17.

Name und Funktionsbezeichnung des oder der Unterzeichnenden,

18.

Unterschrift.

(2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:

1.

andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: “Der Unterzeichnende/die Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 NÖ TZVO 2009 enthalten.”;

2.

das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und Z 16 bis 18 bestätigt werden.

§ 28 NÖ TZVO 2009 Jahresbericht


(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 NÖ TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde (§ 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008) vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 NÖ TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.

(2) Der Bericht hat für nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

1.

Entwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 und 2,

2.

Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne § 5 Abs. 3,

3.

Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 20) auf Basis der Angaben gemäß Z 1 und 2,

4.

Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen,

5.

Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale,

6.

Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen,

7.

im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:

a)

Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (z. B. Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittlichen Ergebnisse aus Leistungsprüfungen),

b)

Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs. 2) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz,

8.

Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte,

9.

Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten,

10.

bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen.

(3) Der Bericht für nach § 7 NÖ TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 zu enthalten:

1.

die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 5, 7, 8, 9 und 10,

2.

Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.

§ 29 NÖ TZVO 2009 Durchführung von Prüfeinsätzen


(1) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

1.

Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation,

2.

Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen,

3.

gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird,

4.

Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.

Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4.

(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:

1.

Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;

2.

die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2.000;

3.

die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate.

Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.

(4) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:

1.

Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens,

2.

Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung,

3.

Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird,

4.

Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

§ 30 NÖ TZVO 2009 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen


(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 NÖ TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

1.

die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen,

2.

die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen,

3.

der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten,

4.

in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (z. B. Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und

5.

die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder Z 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

1.

Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z 3;

2.

Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt für diese Stellen Abs. 2 sinngemäß.

§ 31 NÖ TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen


(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG”;

2.

reinrassige Schweine: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG”;

3.

hybride Schweine: “Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG”;

4.

Schafe und Ziegen: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG”;

5.

Equiden: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG”.

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

1.

für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 und

2.

für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2.

(3) Die Angaben zum gewonnenen Samen, zu den gewonnenen Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum NÖ TZG 2008 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum NÖ TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

§ 32 NÖ TZVO 2009 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen


(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 NÖ TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 NÖ TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

§ 33 NÖ TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin


(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 NÖ TZG 2008 gilt,

1.

eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt oder zur Tierärztin nach den bundesrechtlichen Vorschriften und

2.

ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1.

Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,

2.

Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,

3.

Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,

4.

Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,

5.

Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6.

einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

1.

Rinder: 135 Stunden;

2.

Schweine: 60 Stunden;

3.

Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4.

Equiden: 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als vortragende Personen eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter oder die Leiterin eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt oder eine Tierärztin sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat oder die Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt.

Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten oder Kandidatinnen beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so erhält er oder sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten oder der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 NÖ TZG 2008 anerkannt.

§ 34 NÖ TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin


Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1.

Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2.

Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a)

Rinder: 24 Stunden;

b)

Schweine: 12 Stunden;

c)

Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d)

Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.

4.

Die Prüfung ist von der die Ausbildung leitenden Person oder einer von dieser bestimmten vortragenden Person abzunehmen.

5.

Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 NÖ TZG 2008 anerkannt.

§ 35 NÖ TZVO 2009 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang


(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 NÖ TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 NÖ TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 NÖ TZG 2008 vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers oder der Antragstellerin die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern oder Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 36 NÖ TZVO 2009 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in Niederösterreich


(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abge-geben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

§ 36a NÖ TZVO 2009 De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor


Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wird der in § 27 Abs. 1 NÖ TZG 2008 genannte Rechtsakt der Europäischen Union durch die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl.Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9, ersetzt.

§ 37 NÖ TZVO 2009 Übergangsbestimmungen


(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungs- kurse für Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 NÖ TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 NÖ TZG 2008 tätig sind.

§ 38 NÖ TZVO 2009 Umgesetzte EU-Rechtsakte


Durch diese Verordnung werden folgende EU-Rechtsakte umgesetzt:

1.

Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl.Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 8);

2.

Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen (ABl.Nr. L 125 vom 12.5.1984, S. 58);

3.

Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl.Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11);

4.

Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl.Nr. L 167 vom 26.6.1987, S. 54);

5.

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl.Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36);

6.

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl.Nr. L 153 vom 6.6.1989, S. 30);

7.

Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 19);

8.

Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 21);

9.

Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 22);

10.

Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 31);

11.

Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 33);

12.

Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 34);

13.

Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 43);

14.

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl.Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34);

15.

Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl.Nr. L 71 vom 17.3.1990, S. 34);

16.

Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl.Nr. L 71 vom 17.3.1990, S. 36);

17.

Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 30);

18.

Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 32);

19.

Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 35);

20.

Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 38);

21.

Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 39);

22.

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl.Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29);

23.

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl.Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 55);

24.

Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl.Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 37);

25.

Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl.Nr. L 192 vom 11.7.1992, S. 63);

26.

Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl.Nr. L 192 vom 11.7.1992, S. 66);

27.

Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl.Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 39);

28.

Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl.Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 41);

29.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44);

30.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl.Nr. 158 vom 30.4.2004, S. 77);

31.

Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (ABl.Nr. L 78 vom 24.3.2005, S. 43);

32.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22);

33.

Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs (ABl.Nr. L 121 vom 13.5.2005, S. 87);

34.

Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 125 vom 18.5.2005, S. 15);

35.

Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl.Nr. L 169 vom 22.6.2006, S. 56);

36.

Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl.Nr. L 140 vom 1.6.2007, S. 49);

37.

Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl.Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 368);

38.

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (“IMI-Verordnung”) (ABl.Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

§ 39 NÖ TZVO 2009 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Tierzuchtorganisationen, LGBl. 6300/1–0, die Verordnung über Lehrgänge nach dem NÖ Tierzuchtgesetz, LGBl. 6300/6–0, und die Verordnung über die Grundsätze zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes (NÖ LZVO), LGBl. 6300/14–0, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ TZVO 2009


Inhalte von Belegscheinen (zu § 32 Abs. 1)

 

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder,

Schafe,

Ziegen,

Equiden

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

 

Rasse

Betrieb Halter/Halterin des Vatertieres

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Betrieb Halter/Halterin des belegten Tieres

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

 

Rasse

 

 

wievielte Belegung, Besamung

bzw. Embryoübertragung seit der

letzten Abkalbung,

Ablammung bzw. Abfohlung

Schweine

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

 

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

 

Name, falls vorhanden

 

Rasse

Betrieb Halter/Halterin des Vatertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Betrieb Halter/Halterin des belegten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

 

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

 

Name, falls vorhanden

 

Rasse

 

wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung

 

Anl. 2 NÖ TZVO 2009


Inhalte von Besamungsscheinen (zu § 32 Abs. 1)

 

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder,

Schafe,

Ziegen,

Equiden

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

 

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

Besamungsstation

Name und Anschrift der

gewinnenden Besamungsstation

Chargennummer, sofern vorhanden

Chargennummer, sofern vorhanden

Betrieb Halter/Halterin

des besamten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Besamungstag

Datum

Datum

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

 

Rasse

 

wievielte Besamung, Belegung

bzw. Embryoübertragung seit der

letzten Abkalbung, Ablammung

bzw. Abfohlung

Besamer/Besamerin

Name

Name

 

Anschrift

Anschrift

 

 

Besamer(innen)nummer, falls

vorhanden

Schweine

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

 

 

 

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

 

 

 

Name, falls vorhanden

 

 

 

Rasse

 

 

Name und Anschrift der gewinnenden

Besamungsstation

Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation

 

 

Chargennummer, sofern vorhanden

Chargennummer, sofern vorhanden

 

Betrieb Halter/Halterin des besamten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

 

 

Anschrift

Anschrift

 

 

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

 

Sprungtag

Datum

Datum

 

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

 

 

 

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

 

 

 

Name, falls vorhanden

 

 

 

Rasse

 

 

 

wievielte Besamung, Belegung

bzw. Embryoübertragung seit der

letzten Abferkelung

 

Besamer/Besamerin

Name

Name

 

 

Anschrift

Anschrift

 

 

 

Besamer(innen)nummer, falls vorhanden

 

Anl. 3 NÖ TZVO 2009


Inhalte von Embryoübertragungsscheinen (zu § 32 Abs. 1)

 

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder,

Schafe,

Ziegen,

Equiden

Spendertiere

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

 

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

Embryo-Entnahmeeinheit

Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb Halter/Halterin des Empfängertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

 

Rasse

 

wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung

Embryo-Überträger/

Embryo-Überträgerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

 

Besamer(innen)nummer, falls vorhanden

Schweine

Spendertiere

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

 

Zuchtbuch- bzw.

Zuchtregisternummer

 

Name, falls vorhanden

 

Rasse

Name und Anschrift der gewinnenden

Embryo-Entnahmeeinheit

Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb Halter/Halterin des Empfängertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/

Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

 

Zuchtbuch- bzw.

Zuchtregisternummer

 

Name, falls vorhanden

 

Rasse

 

wievielte Belegung, Besamung

bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung

Embryo-Überträger/

Embryo-Überträgerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

 

Besamer(innen)nummer, falls vorhanden

 

Anl. 4 NÖ TZVO 2009


Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen (zu § 33 Abs. 8)

 

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Rinder

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen

Schweine

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Schafe,

Ziegen

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Equiden

Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen

Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt

 

Anl. 5 NÖ TZVO 2009


Ausbildungseinrichtungen für -Eigenbestands-besamer oder Eigenbestandsbesamerinnen (zu § 34 Z 5)

 

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Rinder

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland

Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell

Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Klessheimerstraße 10,

A-5071 Wals

Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G,. Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut

HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting & Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken

Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12, D-86926 Greifenberg

Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen

Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken

Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld

Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland

Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller

Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem

Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen

Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster

Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau

Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen

Schweine

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt

NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178

Schweinezuchtverband & Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus

Landwirtschaftskammer Steiermark,

Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart

Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut

Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern- Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim

Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld

Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra

Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen

Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten

Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser eG, Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus

Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen

Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen

NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf

Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden

Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena

SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach

Schafe

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Ziegen

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels

Equiden

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt

Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg

 

NÖ Tierzuchtverordnung 2009 (NÖ TZVO 2009) Fundstelle


NÖ Tierzuchtverordnung 2009 (NÖ TZVO 2009)
StF: LGBl. Nr. 6300/1-0
[CELEX: 377L0504, 384D0247, 384D0419, 387L0328, 388L0661, 389L0361, 389D0501, 389D0502, 389D0503, 389D0504, 389D0505, 389D0506, 389D0507, 389L0608, 390L0118, 390L0119, 390D0254, 390D0255, 390D0256, 390D0257, 390D0258, 390L0425, 390L0427, 391L0174, 392D0353, 392D0354, 396D0078, 396D0079, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32005D0375, 32005D0379, 32006D0427, 32007D0371]

Änderung

6300/1-1

[CELEX: 32013L0025, 32013L0055]

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juli 2014 aufgrund des § 26 Abs. 1 und 2 des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl.  6300–3, verordnet:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

§§

Abschnitt 1: Einleitung

 

Allgemeines

1

Begriffsbestimmungen

2

 

 

Abschnitt 2: Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

 

Unterabschnitt 1: Festlegungen von Zuchtorganisationen

 

Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

3

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

4

Zuchtpopulation einer Rasse

5

Zuchtziel

6

Zuchtmethode

7

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

8

System der Tierkennzeichnung

9

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

10

Melde- und Erfassungssystem

11

System der internen Kontrolle

12

Leistungsprüfung

13

Zuchtwertschätzung

14

Zuchtverwendung selektierter Tiere

15

Erfolgskontrolle

16

Prüfeinsatz

17

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

18

Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen

19

 

 

Unterabschnitt 2: Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen

 

Ausreichende Zuchtpopulation

20

Funktionsfähigkeit

21

Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

22

 

 

Unterabschnitt 3: Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich

 

Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb Niederösterreichs

23

 

 

Abschnitt 3: Tätigwerden von Zuchtorganisationen

 

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

24

Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

25

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

26

Zuchtbescheinigungen für Equiden

27

Jahresbericht

28

Durchführung von Prüfeinsätzen

29

Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

30

 

 

Abschnitt 4: Besamungswesen, Embryotransfer

 

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen

31

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

32

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin

33

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin

34

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

35

Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in Niederösterreich

36

 

 

Abschnitt 4a: De-minimis-Beihilfen

 

De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

36a

 

 

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

 

Übergangsbestimmungen

37

Umgesetzte EU-Rechtsakte

38

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

39

 

 

Anlage 1: Inhalte von Belegscheinen

 

Anlage 2: Inhalte von Besamungsscheinen

 

Anlage 3: Inhalte von Embryoübertragungsscheinen

 

Anlage 4: Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen

 

Anlage 5: Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen

 

 

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