§ 13 NÖ TZVO 2009 Leistungsprüfung

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der

1.

Fruchtbarkeit und

2.

Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur)

gemäß Abs. 4 festzulegen.

(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:

1.

den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals,

2.

eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere:

a)

sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 2 Z 6 lit.b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 2 Z 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungs merkmals,

b)

die Art der Ergebnisdarstellung.

Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.

3.

die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (z. B. -Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);

4.

die erfassten Tiergruppen;

5.

zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (z. B. Dauer, Wiederholungen);

6.

eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Z 2 bis 5.

(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:

1.

für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und

2.

für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ TZVO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ TZVO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ TZVO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ TZVO 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 NÖ TZVO 2009
§ 14 NÖ TZVO 2009