Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
1. | auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder | |||||||||
2. | gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit.b NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte Stelle | |||||||||
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen. |
0 Kommentare zu § 22 NÖ TZVO 2009