(1) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
1. | Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation, | |||||||||
2. | Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen, | |||||||||
3. | gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird, | |||||||||
4. | Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt. | |||||||||
Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4. |
(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:
1. | Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200; | |||||||||
2. | die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2.000; | |||||||||
3. | die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate. | |||||||||
Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen. |
(4) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
1. | Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens, | |||||||||
2. | Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, | |||||||||
3. | Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, | |||||||||
4. | Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes. |
(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
0 Kommentare zu § 29 NÖ TZVO 2009