§ 34 NÖ TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1.

Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2.

Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a)

Rinder: 24 Stunden;

b)

Schweine: 12 Stunden;

c)

Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d)

Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.

4.

Die Prüfung ist von der die Ausbildung leitenden Person oder einer von dieser bestimmten vortragenden Person abzunehmen.

5.

Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 NÖ TZG 2008 anerkannt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 NÖ TZVO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 NÖ TZVO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 NÖ TZVO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ TZVO 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 NÖ TZVO 2009
§ 35 NÖ TZVO 2009