Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. | Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln. | |||||||||
2. | Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen: | |||||||||
a) | Rinder: 24 Stunden; | |||||||||
b) | Schweine: 12 Stunden; | |||||||||
c) | Schafe und Ziegen: 24 Stunden; | |||||||||
d) | Equiden: 24 Stunden. | |||||||||
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten. | ||||||||||
4. | Die Prüfung ist von der die Ausbildung leitenden Person oder einer von dieser bestimmten vortragenden Person abzunehmen. | |||||||||
5. | Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 NÖ TZG 2008 anerkannt. |
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