§ 34 NÖ TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1.

Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2.

Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a)

Rinder: 24 Stunden;

b)

Schweine: 12 Stunden;

c)

Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d)

Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.

4.

Die Prüfung ist von der die Ausbildung leitenden Person oder einer von dieser bestimmten vortragenden Person abzunehmen.

5.

Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 NÖ TZG 2008 anerkannt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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