§ 25 NÖ TZVO 2009 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.

(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:

1.

die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertiers und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung,

2.

die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind,

3.

bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertiers.

Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.

(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von 2 Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für 5 Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 NÖ TZVO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 NÖ TZVO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 NÖ TZVO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ TZVO 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 15 NÖ TZVO 2009 Zuchtverwendung selektierter Tiere§ 16 NÖ TZVO 2009 Erfolgskontrolle§ 17 NÖ TZVO 2009 Prüfeinsatz§ 18 NÖ TZVO 2009 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation§ 19 NÖ TZVO 2009 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen§ 20 NÖ TZVO 2009 Ausreichende Zuchtpopulation§ 21 NÖ TZVO 2009 Funktionsfähigkeit§ 22 NÖ TZVO 2009 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 23 NÖ TZVO 2009 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb Niederösterreichs§ 24 NÖ TZVO 2009 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung§ 25 NÖ TZVO 2009 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 26 NÖ TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen§ 27 NÖ TZVO 2009 Zuchtbescheinigungen für Equiden§ 28 NÖ TZVO 2009 Jahresbericht§ 29 NÖ TZVO 2009 Durchführung von Prüfeinsätzen§ 30 NÖ TZVO 2009 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 31 NÖ TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen§ 32 NÖ TZVO 2009 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen§ 33 NÖ TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin§ 34 NÖ TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin§ 35 NÖ TZVO 2009 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 NÖ TZVO 2009
§ 26 NÖ TZVO 2009