(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
1. | die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertiers und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung, | |||||||||
2. | die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind, | |||||||||
3. | bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertiers. | |||||||||
Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln. |
(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von 2 Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für 5 Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.
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