(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde (§ 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:
1. | Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers, | |||||||||
2. | beantragte Rasse, im Falle von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, | |||||||||
3. | beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich, | |||||||||
4. | von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen. |
(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:
1. | Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung, etc.,), | |||||||||
2. | Zuchtprogramm, | |||||||||
3. | im Falle einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit.a NÖ TZG 2008). |
(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
1. | Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften in Hinblick auf | |||||||||
a) | den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs, | |||||||||
b) | die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen, | |||||||||
c) | die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (z. B. Tierkennzeichnung) | |||||||||
vorliegt und | ||||||||||
2. | dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der unionsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anlage 1 zum NÖ TZG 2008 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen. |
(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.
(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ TZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 23 NÖ TZVO 2009