§ 23 NÖ TZVO 2009 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb Niederösterreichs

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde (§ 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:

1.

Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers,

2.

beantragte Rasse, im Falle von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation,

3.

beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich,

4.

von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:

1.

Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung, etc.,),

2.

Zuchtprogramm,

3.

im Falle einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit.a NÖ TZG 2008).

(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

1.

Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften in Hinblick auf

a)

den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs,

b)

die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen,

c)

die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (z. B. Tierkennzeichnung)

vorliegt und

2.

dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der unionsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anlage 1 zum NÖ TZG 2008 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen.

(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ TZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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