(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungs- kurse für Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 NÖ TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 NÖ TZG 2008 tätig sind.
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