§ 14 NÖ TZVO 2009 Zuchtwertschätzung

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.

(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.

(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.

(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:

1.

das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (z. B. Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell),

2.

Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen.

(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.

(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ TZVO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖ TZVO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖ TZVO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖ TZVO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ TZVO 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 NÖ TZVO 2009
§ 15 NÖ TZVO 2009