§ 15 NÖ TZVO 2009 Zuchtverwendung selektierter Tiere

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

1.

Selektionsstufen und deren Abfolge,

2.

Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen,

3.

tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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