§ 4 NÖ TZVO 2009 Form und Inhalt des Zuchtprogramms

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 NÖ TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 NÖ TZG 2008) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 NÖ TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit.a NÖ TZG 2008

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6);

2.

Zuchtmethode (§ 7);

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12);

4.

Leistungsprüfung (§ 13);

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14);

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15);

7.

Erfolgskontrolle (§ 16);

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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