§ 6 NÖ TZVO 2009 Zuchtziel

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

die Rassenmerkmale,

2.

die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird,

3.

bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.

(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die -Fest-legungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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