(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
1. | Die Überschrift “Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden”, | |||||||||
2. | Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation, | |||||||||
3. | Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist, | |||||||||
4. | Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1, | |||||||||
5. | Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, | |||||||||
6. | Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, | |||||||||
7. | Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4, | |||||||||
8. | Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5, | |||||||||
9. | Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6, | |||||||||
10. | Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1, | |||||||||
11. | Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2, | |||||||||
12. | Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind, | |||||||||
13. | Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3, | |||||||||
14. | Name und Anschrift des Züchters oder der Züchterin gemäß § 10 Abs. 1 Z 7, | |||||||||
15. | Name und Anschrift des Halters oder der Halterin gemäß § 10 Abs. 1 Z 8, | |||||||||
16. | Ausstellungsort und -datum, | |||||||||
17. | Name und Funktionsbezeichnung des oder der Unterzeichnenden, | |||||||||
18. | Unterschrift. |
(2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:
1. | andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: “Der Unterzeichnende/die Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 NÖ TZVO 2009 enthalten.”; | |||||||||
2. | das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und Z 16 bis 18 bestätigt werden. |
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