(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 NÖ TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 NÖ TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.
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