(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 NÖ TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 NÖ TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 NÖ TZG 2008 vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers oder der Antragstellerin die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern oder Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß.
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