(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008), LGBl. 6300–3 einschließlich des damit umgesetzten Unionsrechts.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im NÖ TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (z. B. Kopie, EDV-Datei).
(3) Soferne nicht anders im NÖ TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des NÖ TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
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