(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation
1. | ein System zur zumindest Stichproben weisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente, | |||||||||
2. | ein System zur zumindest Stichproben weisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle) | |||||||||
im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen. |
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 NÖ TZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
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