(1) Im Sinne von § 4 Abs. 6 NÖ TZG 2008 bedeuten:
1. | Rasse: | |||||||||
die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz; | ||||||||||
2. | Zuchtziel: | |||||||||
die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1; | ||||||||||
3. | Zuchtmethode: | |||||||||
die Festlegungen gemäß § 7; | ||||||||||
4. | Leistungsmerkmale: | |||||||||
die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 und 2; | ||||||||||
5. | Grundsätze der Zuchtbuchordnung: | |||||||||
die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3; | ||||||||||
6. | Methoden der Leistungsprüfung: | |||||||||
die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 3; | ||||||||||
7. | Methoden der Zuchtwertschätzung: | |||||||||
die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z 1; | ||||||||||
8. | Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch- Organisation: | |||||||||
die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz; | ||||||||||
9. | Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: | |||||||||
die Festlegungen gemäß § 18. |
(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.
(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.
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