§ 3 NÖ TZVO 2009 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ TZG 2008) nicht abträglich sein.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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