§ 33 NÖ TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 NÖ TZG 2008 gilt,

1.

eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt oder zur Tierärztin nach den bundesrechtlichen Vorschriften und

2.

ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1.

Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,

2.

Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,

3.

Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,

4.

Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,

5.

Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6.

einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

1.

Rinder: 135 Stunden;

2.

Schweine: 60 Stunden;

3.

Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4.

Equiden: 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als vortragende Personen eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter oder die Leiterin eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt oder eine Tierärztin sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat oder die Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt.

Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten oder Kandidatinnen beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so erhält er oder sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten oder der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 NÖ TZG 2008 anerkannt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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