Gesamte Rechtsvorschrift NÖ KGG 2006

NÖ Kindergartengesetz 2006

NÖ KGG 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 07.08.2024

§ 1 NÖ KGG 2006 Anwendungsbereich


Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Praxiskindergärten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder um Kindergärten in sonstigen Bundeseinrichtungen handelt.

§ 2 NÖ KGG 2006 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. 1.Ziffer einsKindergarten: jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2,5. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;
  2. 2.Ziffer 2Öffentlicher Kindergarten: ein Kindergarten, der von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichtet und erhalten wird und der allgemein, ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zugänglich ist;
  3. 3.Ziffer 3NÖ Landeskindergarten: ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4 übernommen hat;NÖ Landeskindergarten: ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, übernommen hat;
  4. 4.Ziffer 4Privatkindergarten: jeder Kindergarten, der kein öffentlicher Kindergarten ist;
  5. 5.Ziffer 5Allgemeine Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder betreut werden;
  6. 6.Ziffer 6Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der altersgemäß entwickelte Kinder und Kinder mit besonderen Bedürfnissen gemeinsam betreut werden;
  7. 6a.Ziffer 6 aAushilfselementarpädagogin/Aushilfselementarpädagoge: Elementarpädagogin/Elementarpädagoge, die/der bei Bedarf zur Dienstleistung an jedem NÖ Landeskindergarten herangezogen werden kann („Springerin/Springer“);
  8. 7.Ziffer 7Interkulturelle Mitarbeiterin/Interkultureller Mitarbeiter: Person, die mehrsprachig aufwachsende Kinder in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal in der Anwendung der deutschen Sprache und in der sozialen Integration fördert und unterstützt;
  9. 7a.Ziffer 7 aPädagogische Fachkraft: Eine sonstig pädagogisch qualifizierte Person, die für die pädagogische Unterstützung in den Erziehungs- und Betreuungsstunden eingesetzt wird, wobei jedenfalls eine Ausbildungsdauer zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer überschritten sein muss sowie eine hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und ein Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten vorliegen muss;
  10. 7b.Ziffer 7 bPädagogisch-administrative Assistenz: Person, die zur Unterstützung der Kindergartenleitung bei pädagogisch-administrativen Aufgaben eingesetzt wird;
  11. 8.Ziffer 8Stützkraft: Person, die vom Kindergartenerhalter zur Unterstützung des Kindergartenpersonals bei der Förderung von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf eingesetzt wird;
  12. 8a.Ziffer 8 aSprachförderin/Sprachförderer: eine sonstig qualifizierte Person, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
  13. 9.Ziffer 9Errichtung eines Kindergartens: die Gründung und Festsetzung des Standortes eines Kindergartens;
  14. 10.Ziffer 10Erweiterung eines Kindergartens: die Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher Kindergartengruppen in einem bestehenden Kindergarten;
  15. 11.Ziffer 11Erhaltung eines Kindergartens:
    1. a)Litera adie Bereitstellung des Kindergartengebäudes oder der erforderlichen Räume und der dazugehörigen Liegenschaften, die Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung dieser Räume bzw. Liegenschaften, die Bereitstellung und Instandhaltung der Einrichtung, der Spielgeräte und des Spiel- und Fördermaterials
    2. b)Litera bin öffentlichen Kindergärten: die Beistellung der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Stützkräfte
    3. c)Litera cin Privatkindergärten: die Beistellung des gesamten Kindergartenpersonals;
  16. 12.Ziffer 12Sperre: die zeitlich begrenzte Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe aus wichtigen Gründen;
  17. 13.Ziffer 13Stilllegung: die vorläufige Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
  18. 14.Ziffer 14Auflassung: die dauernde Einstellung des Betriebes und die Aufhebung der Errichtung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
  19. 15.Ziffer 15Provisorium: Ausweichräume für einen Kindergarten oder eine oder mehrere Kindergartengruppen;
  20. 16.Ziffer 16VIF-konforme Öffnungszeiten: Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.

§ 2a NÖ KGG 2006 Antragstellung


Die Berechtigung zur Antragstellung für Genehmigungen und Bewilligungen sowie zur Einbringung von Anzeigen in Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz hat, sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, jeweils der Kindergartenerhalter.

§ 3 NÖ KGG 2006 Aufgaben des Kindergartens


  1. (1)Absatz einsDer Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Sonderpädagogik, unter Beachtung des Kinderschutzes sowie unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind auch nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.
  3. (2a)Absatz 2 a(entfällt durch LGBl. Nr. 97/2022)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,)
  4. (3)Absatz 3Die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge hat bei der Bildungsarbeit methodisch-systematisch vorzugehen. Die Planung ist in Form von schriftlichen Vorbereitungen nachzuweisen. Es ist in den einzelnen Bildungsbereichen der Entwicklungsstand des einzelnen Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Das Kindergartenpersonal hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf mit den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder Behindertenhilfe sowie mit Fachleuten verschiedener Disziplinen (Medizin, Psychologie, Heilpädagogik, usw.) zusammenzuarbeiten.
  6. (5)Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens regelmäßig einzubeziehen (z. B. Elternabende, schriftliche Informationen, gemeinsame Feiern).

§ 4 NÖ KGG 2006 Kindergartengruppen


  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Gruppen zu gliedern. Ein Kindergarten darf nicht mehr als 8 Gruppen haben.
  2. (2)Absatz 2Die Mindestzahl der Kinder in einer allgemeinen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 25.
  3. (2a)Absatz 2 a(entfällt)
  4. (3)Absatz 3Werden bis zu vier Kinder von 2,5 bis 3 Jahren in der Kindergartengruppe betreut, beträgt die Höchstzahl 20, bei fünf Kindern dieser Altersgruppe beträgt die Höchstzahl 19. In einem mehrgruppigen Kindergarten können Kinder von 2,5 bis 3 Jahren auf mehrere Gruppen aufgeteilt werden. Ergibt sich dadurch, dass Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr nicht in den Kindergarten aufgenommen werden können oder eine zusätzliche Kindergartengruppe eröffnet werden müsste, dann darf die Aufteilung von Kindern von 2,5 bis 3 Jahren auf mehrere Gruppen nur so erfolgen, dass jeweils die zulässige Höchstzahl der Kinder von 2,5 bis 3 Jahren in einer Kindergartengruppe erreicht wird.
  5. (4)Absatz 4Im Kindergarten können Kinder von 2,5 bis 3 Jahren auch in einer eigenen Kindergartengruppe mit mindestens 12 Kindern zusammengefasst werden, wobei jedenfalls 6 Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren sein müssen. Ab einer Zahl von 13 Kindern von 2,5 bis 3 Jahren ist jedenfalls eine weitere Kinderbetreuerin/ ein weiterer Kinderbetreuer einzusetzen. Die Höchstzahl beträgt 16, wobei die Kinder das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben dürfen. Fällt die Anzahl der Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren unter 6, kann Abs. 3 angewendet werden.Im Kindergarten können Kinder von 2,5 bis 3 Jahren auch in einer eigenen Kindergartengruppe mit mindestens 12 Kindern zusammengefasst werden, wobei jedenfalls 6 Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren sein müssen. Ab einer Zahl von 13 Kindern von 2,5 bis 3 Jahren ist jedenfalls eine weitere Kinderbetreuerin/ ein weiterer Kinderbetreuer einzusetzen. Die Höchstzahl beträgt 16, wobei die Kinder das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben dürfen. Fällt die Anzahl der Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren unter 6, kann Absatz 3, angewendet werden.
  6. (5)Absatz 5Die Mindestzahl der Kinder in einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 15. Von der Gesamtzahl der Kinder müssen mindestens 3 und dürfen höchstens 5 Kinder besondere Bedürfnisse haben.
  7. (6)Absatz 6Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die § 19a anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach § 19a Abs. 3 Z 1 im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs. 2, 3 und 4 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist.Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die Paragraph 19 a, anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer eins, im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Absatz 2,, 3 und 4 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei Paragraph 18, Absatz 3, zu berücksichtigen ist.
  8. (7)Absatz 7Die Kindergartenleitung eines mehrgruppigen Kindergartens führt die interne Einteilung der Kindergartengruppen durch. Dabei sind grundsätzlich Kinder verschiedener Altersstufen in einer Gruppe unterzubringen.

§ 5 NÖ KGG 2006 Kindergartenpersonal


  1. (1)Absatz einsDas Kindergartenpersonal besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsden Leiterinnen/den Leitern (Direktorinnen/Direktoren) des Kindergartens, die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sein müssen,
    2. 2.Ziffer 2den Elementarpädagoginnen/den Elementarpädagogen (umfasst auch Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen),
    3. 3.Ziffer 3den interkulturellen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
    4. 4.Ziffer 4den pädagogischen Fachkräften,
    5. 5.Ziffer 5den pädagogisch-administrativen Assistenzen,
    6. 6.Ziffer 6den Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern,
    7. 7.Ziffer 7den Stützkräften,
    8. 8.Ziffer 8den Sprachförderinnen/Sprachförderern.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Wenn in einem Kindergarten auf Grund einer Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung aus organisatorischen Gründen noch ein Bedarf an Erziehungs- und Betreuungsstunden besteht, so ist die solcherart entstandene Differenz zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 40 Wochenstunden in erster Linie durch Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, andernfalls durch pädagogische Fachkräfte zu bedecken. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine pädagogisch-administrative Assistenz mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.
  3. (3)Absatz 3In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf fördern und unterstützen, einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter muss für jede Kindergartengruppe eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer bestellen, die/der zur Unterstützung der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen während der Bildungszeit anwesend sein muss. In dieser Zeit ist sie/er der Kindergartenleitung unterstellt.
  5. (5)Absatz 5Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Abs. 1 Z 1-5 Fortbildungsveranstaltungen anbieten.Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Absatz eins, Ziffer eins -, 5, Fortbildungsveranstaltungen anbieten.
  6. (6)Absatz 6Die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen pro Jahr nachweislich zu besuchen.

§ 6 NÖ KGG 2006 Anstellungserfordernisse


  1. (1)Absatz einsFachliches Anstellungserfordernis ist
    1. 1.Ziffer einsfür Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
      1. a)Litera aReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
      2. b)Litera bReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
      3. c)Litera cBefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
      4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
      5. e)Litera eAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
      6. f)Litera fAbsolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
      7. g)Litera gAbsolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS.
    2. 2.Ziffer 2für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
      1. a)Litera aDiplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
      2. b)Litera bBefähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
      3. c)Litera cDiplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
      4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.Die in Absatz eins, angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Absatz 2, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
  4. (4)Absatz 4Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des § 7.Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des Paragraph 7,
  5. (5)Absatz 5Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen, es sei denn, der Kindergarten ist ausschließlich für Kinder ihrer/seiner anderweitigen Muttersprache bestimmt.
  6. (6)Absatz 6Das Kindergartenpersonal hat bei Anstellung eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche jeweils nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Die Vorlage der genannten Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019) festgestellt werden können.Das Kindergartenpersonal hat bei Anstellung eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche jeweils nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Die Vorlage der genannten Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (Paragraph 9 und Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,) festgestellt werden können.
  7. (7)Absatz 7Anstellungserfordernis für eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Eignung sowie eine Ausbildung, die sie/ihn befähigt, die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen zu unterstützen. Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer müssen die in Abs. 8 angeführten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Tätigkeit als Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer in Niederösterreich nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.Anstellungserfordernis für eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Eignung sowie eine Ausbildung, die sie/ihn befähigt, die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen zu unterstützen. Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer müssen die in Absatz 8, angeführten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Tätigkeit als Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer in Niederösterreich nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die Ausbildung gemäß Abs. 7 mit Verordnung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Qualifikation für die unterstützende pädagogische Arbeit erlangt wird.Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die Ausbildung gemäß Absatz 7, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Qualifikation für die unterstützende pädagogische Arbeit erlangt wird.

§ 7 NÖ KGG 2006 Anerkennung von Berufsqualifikationen


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b oder c (Elementarpädagogin/Elementarpädagoge), lit. c (Inklusive Elementarpädagogin/Inklusiver Elementarpädagoge), lit. a (Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 7,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins,, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera b, oder c (Elementarpädagogin/Elementarpädagoge), Litera c, (Inklusive Elementarpädagogin/Inklusiver Elementarpädagoge), Litera a, (Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.
  2. (2)Absatz 2Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
    2. 2.Ziffer 2Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    4. 4.Ziffer 4Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  3. (3)Absatz 3Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörigkeitsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie
    3. 3.Ziffer 3Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung.
  4. (4)Absatz 4Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder
    2. 2.Ziffer 2der Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
    Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 6 geforderten Ausbildung aufweist.Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach Paragraph 6, geforderten Ausbildung aufweist.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung muss dabei festlegen,
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des Anpassungslehrganges:den Ort, den Inhalt und die Bewertung;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Eignungsprüfung:die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraphen 2 und 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.
  9. (9)Absatz 9Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatz 7, ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
  10. (10)Absatz 10Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdas Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG unddas Berufsausbildungsniveau gemäß Absatz eins und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
    2. 2.Ziffer 2die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.die wesentlichen in Absatz 7, genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
  11. (11)Absatz 11Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
  12. (12)Absatz 12Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

§ 7a NÖ KGG 2006 Partieller Berufszugang


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers anzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (§ 6) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche unddie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (Paragraph 6,) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. 3.Ziffer 3sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.Für Anträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 7, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
  4. (4)Absatz 4Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 7b NÖ KGG 2006 Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus


(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 6 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.

(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 8 NÖ KGG 2006 Fachliche Aufsicht


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeit der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters zusätzlich im Hinblick auf ihre/seine Führungskompetenz;
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit der pädagogischen Fachkraft bei ihrer unterstützenden pädagogischen Arbeit;
    4. 4.Ziffer 4die Tätigkeit der pädagogisch-administrativen Assistenz bei ihrer unterstützenden pädagogischen und administrativen Arbeit;
    5. 5.Ziffer 5die Tätigkeit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit;
    6. 6.Ziffer 6die Tätigkeit der Sprachförderin/des Sprachförderers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit insbesondere im Bereich der frühen sprachlichen Förderung;
    7. 7.Ziffer 7den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;
    8. 8.Ziffer 8die Fortbildung des Kindergartenpersonals;
    9. 9.Ziffer 9die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat zur Ausübung der Aufsicht unter anderem Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren zu bestellen. Die Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben die pädagogischen, administrativen und didaktischen Weisungen der Kindergarteninspektorin/des Kindergarteninspektors zu befolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß § 35 für erforderlich hält.Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß Paragraph 35, für erforderlich hält.
  4. (4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 8a NÖ KGG 2006 Abgabenbefreiung


Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 9 NÖ KGG 2006 Errichtung und Erweiterung


(1) Als Standort des Kindergartens gilt jene Gemeinde (jener Gemeindeverband), in deren/dessen Gebiet der Kindergarten liegt.

(2) Die Landesregierung hat die Errichtung oder Erweiterung eines Kindergartens zu bewilligen, wenn ein Bedarf für mindestens eine (zusätzliche) Kindergartengruppe besteht. Die Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung erlischt, wenn die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt.

(3) Mit der Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens sichert das Land der Gemeinde oder dem Gemeindeverband grundsätzlich die Förderungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 4 zu.

§ 10 NÖ KGG 2006 Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf


  1. (1)Absatz einsDer Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.
  2. (2)Absatz 2Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.
  3. (3)Absatz 3Für jeden Kindergarten sind vorzusehen
    • -Strichaufzählungein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum;
    • -Strichaufzählungeine Leiterinnen-/Leiterkanzlei;
    • -Strichaufzählungeine Teeküche;
    • -Strichaufzählungeine Personalgarderobe;
    • -Strichaufzählungein Abstellraum für Reinigungsgeräte;
    • -Strichaufzählungein Abstellraum für Gartengeräte;
    • -Strichaufzählungein Erwachsenen WC.
    Fenster sind in allen für Kinder zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.
  4. (4)Absatz 4In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Abs. 1 bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Absatz eins bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des Paragraph 3, erreicht werden.

§ 11 NÖ KGG 2006 Bauliche Gestaltung


(1) Kindergartengebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten.

(2) Das selbständige Verlassen des Gebäudes mit Ausnahme des Fluchtweges in die Freifläche seitens der Kinder ist mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Ebenso ist das selbständige Verlassen der Liegenschaft zu verhindern.

(3) Zur Beaufsichtigung der Kinder ist vom Gruppenraum zur Garderobe eine Glasdurchsicht (mindestens ESG) vorzusehen, dessen Unterkante 1,10 m und deren Oberkante 1,80 m über Fußboden zu liegen hat.

(4) Zumindest die Hälfte der Fenster im Gruppenraum darf eine Parapethöhe von 0,50 m über Fußbodenoberkante nicht überschreiten.

§ 12 NÖ KGG 2006 Ausstattung


(1) Durch entsprechende Gartengestaltung und Spielgeräte sollen den Kindern unterschiedliche Bewegungsabläufe ermöglicht werden. Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung anzuschaffen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Kindergartenerhalter.

(2) In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.

(3) Jeder Kindergarten ist auszustatten mit

1.

je einem Bild des Landeshauptmannes und des Bundespräsidenten

2.

einem Erste-Hilfe-Kasten.

(4) Die Raumtemperatur hat mindestens 20°C zu betragen.

(5) Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Kindergartenleitung dem Kindergartenerhalter umgehend zu melden.

§ 13 NÖ KGG 2006 Bewilligung


  1. (1)Absatz einsDie Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß §§ 10 und 11 entspricht.Die Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß Paragraphen 10 und 11 entspricht.Davor hat die Landesregierung
    1. 1.Ziffer einsden örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und
    2. 2.Ziffer 2den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des Paragraph 3, erreicht werden.

§ 14 NÖ KGG 2006 Inbetriebnahme


  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter darf einen Kindergarten bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie erforderlichen Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer beigestellt sind,
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß § 9 gegeben sind,die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß Paragraph 9, gegeben sind,
    4. 4.Ziffer 4der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Abs. 2 untersagt wird.der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Absatz 2, untersagt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Inbetriebnahmeanzeige ist ein aktueller Bestandsplan und ein Nachweis der Erfüllung aller Auflagen beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Inbetriebnahmeanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Behörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.
  4. (4)Absatz 4Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß § 5, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im § 24 ausgewiesenen Arbeitszeiten und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß § 5 Abs. 2 sowie Tragung deren Personalaufwandes.Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Absatz eins und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß Paragraph 5,, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im Paragraph 24, ausgewiesenen Arbeitszeiten und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie Tragung deren Personalaufwandes.
  5. (5)Absatz 5Das Land hat der Gemeinde die Kosten für eine Person zu ersetzen, die
    • -Strichaufzählungim Zeitraum gemäß § 22 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oderim Zeitraum gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oder
    • -Strichaufzählunggemäß § 26 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.gemäß Paragraph 26, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.
  6. (6)Absatz 6Das Land fördert die Verbesserung des Personal-Kind-Schlüssels in der Kleinkindgruppe und in der alterserweiterten Kindergartengruppe.

§ 15 NÖ KGG 2006 Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften


(1) Mit Inbetriebnahme gemäß § 14 Abs. 1 und 2 gelten die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften als zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Kindergartens gewidmet.

(2) Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens während der Kindergartenöffnungszeiten für andere Zwecke, von Katastrophenfällen abgesehen, bedarf der Anzeige an die Landesregierung. Jedenfalls ist auf das allgemeine Rauchverbot in Kindergärten zu achten und sind die Räume gereinigt zu übergeben.

(3) Die Landesregierung kann die Verwendung nach Abs. 2 binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Verwendung die ordnungsgemäße Führung des Kindergartens gefährdet wäre.

(4) Der Kindergartenerhalter hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Maßnahme binnen drei Monaten ab Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.

(5) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke von Amts wegen anzuordnen, wenn sie für Kindergartenzwecke nicht mehr geeignet sind.

(6) Mit der Auflassung gemäß § 26 erlischt die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Kindergartenzwecke.

§ 16 NÖ KGG 2006 Aufsicht über die Erhaltung


(1) Die Aufsicht über die Erhaltung der Kindergärten hat die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die Kindergärten, die von Städten mit eigenem Statut erhalten werden, hat die Landesregierung.

(2) Kommt der Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde

1.

den Kindergartenerhalter aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,

2.

bei Nichterfüllung mit Bescheid die nicht erfüllte Verpflichtung festzustellen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung vorzuschreiben, und

3.

bei Nichterfüllung nach Ablauf der Frist mit Ersatzvornahme gemäß § 91 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw. gemäß § 31 NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, bzw. gemäß § 72 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, vorzugehen.

(3) Kommt der Erhalter eines Privatkindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde Anzeige an die Landesregierung zwecks Untersagung des Rechtes zum Betrieb des Kindergartens gemäß § 35 zu erstatten.

§ 17 NÖ KGG 2006 Bezeichnung und Erhaltung


(1) NÖ Landeskindergärten müssen als solche unter Beifügung des Namens der Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband der Sitzgemeinde, erforderlichenfalls des Straßennamens oder der Katastralgemeinde, bezeichnet werden.

(2) Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens ist jene Gemeinde oder jener Gemeindeverband, in deren/dessen Gebiet sich der öffentliche Kindergarten befindet oder in deren/dessen Gebiet er errichtet werden soll. Dem Kindergartenerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung des öffentlichen Kindergartens.

§ 18 NÖ KGG 2006 Aufnahme


  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf auch während des Kindergartenjahres möglich.
  2. (2)Absatz 2Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und auf das § 19a anwendbar ist, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach § 19a erfüllen kann bzw. die Bildung und Betreuung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 5 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für Kinder gemäß § 19a Abs. 1 nicht erfolgen. Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Volksschulkinder können nur nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung und nur für die nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und auf das Paragraph 19 a, anwendbar ist, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach Paragraph 19 a, erfüllen kann bzw. die Bildung und Betreuung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für Kinder gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, nicht erfolgen. Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Volksschulkinder können nur nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung und nur für die nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, dem Kindergartenerhalter und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher die notwendigen Stützmaßnahmen festgelegt werden. Stützmaßnahmen sind insbesondere
    • -Strichaufzählungdie zeitliche Beschränkung des Kindergartenbesuchs,
    • -Strichaufzählungdie Beschränkung der Kinderzahl in der Kindergartengruppe und
    • -Strichaufzählungder allfällige Einsatz einer Stützkraft.
    Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit.Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit.
  5. (5)Absatz 5Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach festgestelltem Bedarf wie in Abs. 4 vereinbart werden.Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach festgestelltem Bedarf wie in Absatz 4, vereinbart werden.
  6. (6)Absatz 6Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes aus medizinischen Gründen mit Zustimmung der Landesregierung ablehnen.
  7. (7)Absatz 7Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, doch haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Fernbleiben ihres Kindes der Kindergartenleitung ehestmöglich zu melden. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung unverzüglich von anzeigepflichtigen Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen zu verständigen und das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kindergartenkinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht.
  8. (8)Absatz 8Der Kindergartenerhalter hat frühestens bei der Antragstellung für die Aufnahme und spätestens zu Beginn des Kindergartenjahres bei den Eltern (Erziehungsberechtigten) den Bedarf für die Erziehungs- und Betreuungszeit zu erheben. Diese Aufgabe darf auch der Kindergartenleitung übertragen werden.

§ 19 NÖ KGG 2006 Ausschließung, Abmeldung und Entlassung


(1) Der Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn

-

die Kindergartenleitung dies beantragt und

-

das Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.

(2) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn

-

ihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder

-

die Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist und

kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 geleistet wird.

(3) Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)

1.

anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder

2.

für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder

3.

die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten.

(4) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 nicht einbezahlen.

(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.

(6) Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.

§ 19a NÖ KGG 2006 Verpflichtendes Kindergartenjahr


  1. (1)Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis inklusive 1. September des jeweiligen Jahres den 5. Geburtstag haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 83 Abs. 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis inklusive 1. September des jeweiligen Jahres den 5. Geburtstag haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach Paragraph 83, Absatz 2, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden.Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden.
  3. (3)Absatz 3Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind:Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsKinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, vorzeitig besuchen;Kinder, die die Volksschule nach Paragraph 7, Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, vorzeitig besuchen;
    2. 2.Ziffer 2Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;
    3. 3.Ziffer 3Kinder mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen;
    4. 4.Ziffer 4Kinder, denen aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Kindergarten bzw. nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des § 19a Abs. 3 Z 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
  5. (5)Absatz 5Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden, nach Möglichkeit im Rahmen der Bildungszeit, zu besuchen.
  6. (6)Absatz 6Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes insbesondere beiWährend der Zeit nach Absatz eins, ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes insbesondere bei
    • -StrichaufzählungErkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten),
    • -Strichaufzählungaußergewöhnlichen Ereignissen,
    • -Strichaufzählungurlaubsbedingter Abwesenheit (maximal fünf Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)
    zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
  7. (7)Absatz 7Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben gemäß § 3 erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben gemäß Paragraph 3, erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Abs. 7 und § 3 nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden – dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein erhöhter Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung nicht gewährleistet erscheint –, hat die Landesregierung binnen zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Absatz 7 und Paragraph 3, nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden – dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein erhöhter Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung nicht gewährleistet erscheint –, hat die Landesregierung binnen zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Absatz eins, oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
  9. (9)Absatz 9Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Abs. 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Abs. 2 erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen. § 18 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Absatz 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Absatz 2, erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen. Paragraph 18, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10§ 19 ist auf Kinder, die zum Besuch des Kindergartens gemäß § 19a Abs. 1 verpflichtet sind, nicht anzuwenden.Paragraph 19, ist auf Kinder, die zum Besuch des Kindergartens gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, verpflichtet sind, nicht anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11(entfällt durch LGBl. Nr. 16/2019)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019,)

§ 20 NÖ KGG 2006 Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals


  1. (1)Absatz einsDas Kindergartenpersonal hat die Kindergartenkinder zu betreuen und zu fördern. In besonderen Fällen können sonstige geeignete Personen, insbesondere Eltern (Erziehungsberechtigte), als Betreuungspersonen eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals und der sonstigen geeigneten Personen beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Elementarpädagogin/Elementarpädagogen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Kindergartenleitung hat den sonstigen geeigneten Personen eine schriftliche Information über die Aufgaben und die Verantwortung im Rahmen der Aufsichtspflicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 21 NÖ KGG 2006 Eltern (Erziehungsberechtigte)


  1. (1)Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten die grundsätzliche Pflicht, die Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Jede gruppenführende Elementarpädagogin/jeder gruppenführende Elementarpädagoge hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend, sowie im Laufe des Kindergartenjahres mindestens einen weiteren Elternabend durchzuführen. Die Elternabende sind grundsätzlich zwei Wochen vorher den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenerhalter anzukündigen.
  3. (3)Absatz 3Am ersten Elternabend im Kindergartenjahr ist über die Einsetzung eines Elternbeirates zu entscheiden. Liegt ein Antrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) mindestens eines Kindes auf Einsetzung eines Elternbeirates vor, sind die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) darüber zu befragen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Wahlvorgang und die Geschäftsordnung zu erlassen. In die Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Der Elternbeirat wirkt beratend bei der Gestaltung von Elternabenden, anderen Elternveranstaltungen und administrativen, jedoch nicht pädagogischen Maßnahmen in der Kindergartengruppe mit. Der Elternbeirat hat bei seiner Tätigkeit den Kontakt mit den übrigen Eltern (Erziehungsberechtigten) herzustellen.

§ 22 NÖ KGG 2006 Kindergartenjahr


  1. (1)Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (§ 83 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.Das Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (Paragraph 83, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.
  2. (2)Absatz 2Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls für eine Woche lang geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Mai festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. § 18 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 30. April vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind in erster Linie Kinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls für eine Woche lang geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Mai festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. Paragraph 18, Absatz 8, gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 30. April vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind in erster Linie Kinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.
  3. (3)Absatz 3Die Kindergartenerhalter können vereinbaren, dass die Kinder aus dem Einzugsbereich eines Kindergartens im Einzugsbereich eines anderen Kindergartens untergebracht werden können. Ebenso dürfen Kinder einer Kindergartengruppe einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Während der Öffnungszeiten des Kindergartens in den Kindergartenferien ist auch am Vormittag Erziehungs- und Betreuungszeit anzubieten.
  5. (5)Absatz 5Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß § 83 Abs. 4 lit. a bis e des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, schulfrei sind.Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß Paragraph 83, Absatz 4, Litera a bis e des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung, schulfrei sind.

§ 23 NÖ KGG 2006 Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit


  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat bedarfsorientiert VIF-konforme Öffnungszeiten im Zeitrahmen von 6.00 bis 18.00 Uhr anzubieten. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit ist im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich vier Stunden und ist grundsätzlich am Vormittag bis 12.00 Uhr festzulegen. In einem mehrgruppigen Kindergarten dürfen pro Kindergartengruppe unterschiedliche Bildungszeiten festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit bei einem Bedarf von unter 3 Kindern in einem Kindergarten absehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder die Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), Landesgesetzblatt 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder in einer anderen Gemeinde in zumutbarer Entfernung in Niederösterreich aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 zu leisten, möglich ist, oder die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder in einer anderen Gemeinde in zumutbarer Entfernung in Niederösterreich aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zu leisten, möglich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die Erziehungsberechtigten stattdessen die Betreuung in einer anderen Gemeinde in Niederösterreich in Anspruch nehmen möchten.
  4. (4)Absatz 4Die Kindergartenleitung hat die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen innerhalb der Erziehungs- und Betreuungszeit so aufzuteilen, dass
    • -Strichaufzählungbei durchgehendem Betrieb in der Mittagszeit jedenfalls und
    • -Strichaufzählungbedarfsgerecht vor und/oder nach der Bildungszeit
    Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß § 24 für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 24, für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Kindergartenleitung hat bei Inanspruchnahme einer Ruhepause des Kindergartenpersonals nach bestehenden dienstrechtlichen Bestimmungen dafür zu sorgen, dass die Aufsichtspflicht gewahrt wird, auch wenn für einen unbedingt erforderlichen Zeitraum der erforderliche Betreuungsschlüssel nicht eingehalten werden kann.
  6. (5)Absatz 5In der Erziehungs- und Betreuungszeit dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 22 nicht überschritten wird. Werden Kinder unter 3 Jahren betreut, darf die Zahl 17 nicht überschritten werden. In einer Kleinkindgruppe darf die Zahl 15 nicht überschritten werden.
  7. (6)Absatz 6Übersteigt die Größe einer allgemeinen Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 11 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden.
  8. (7)Absatz 7Übersteigt die Größe einer alterserweiterten Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 9 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Werden mehr als 4 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen.
  9. (8)Absatz 8Übersteigt die Größe einer Kleinkindgruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 5 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist noch eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen, um den Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 einzuhalten.
  10. (9)Absatz 9Hält der Kindergartenerhalter den Kindergarten durchgehend offen, hat er den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.
  11. (10)Absatz 10Der Kindergartenerhalter hat die erstmalige Festlegung und jede Änderung der Erziehungs- und Betreuungszeit der Landesregierung über die zuständige Kindergarteninspektorin/den zuständigen Kindergarteninspektor anzuzeigen und zwar
    • -Strichaufzählungjede Änderung während des Kindergartenjahres sofort oder
    • -Strichaufzählungspätestens 2 Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres, wenn eine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Kindergartenjahr erfolgen soll.
  12. (11)Absatz 11Wenn die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens nicht gewährleistet erscheint, hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Anzeige eine andere Erziehungs- und Betreuungszeit vorläufig festzusetzen und dem Kindergartenerhalter zur Kenntnis zu bringen, welcher neuerlich Erziehungs- und Betreuungszeit anzuzeigen hat. Erhebt die Landesregierung darauf innerhalb von vier Wochen keinen Einspruch, gilt die Erziehungs- und Betreuungszeit als zur Kenntnis genommen.

§ 24 NÖ KGG 2006 Arbeitszeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen


  1. (1)Absatz einsIn die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:Bei einer Kindergartenleiterin/einem Kindergartenleiter

Gruppenanzahl
Bildungsstunden
Bildungsstunden
  1. (2)Absatz 2Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Absatz eins, in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:
    1. 1.Ziffer einsBildungsstunden,
    2. 2.Ziffer 2die zu den Bildungsstunden gehörigen Vorbereitungsstunden,
    3. 3.Ziffer 3die zur Gruppenführung gehörigen Organisationsstunden und,
    sofern noch eine darüberhinausgehende unverplante Arbeitszeit vorhanden ist,
    1. 4.Ziffer 4Erziehungs- und Betreuungsstunden.
    Die Teilbeschäftigung darf bei der Gruppenführung eine Arbeitszeit von 27 Wochenstunden nicht unterschreiten.
  2. (3)Absatz 3Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Absatz eins, auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
  3. (4)Absatz 4Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Absatz eins, in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.
  4. (5)Absatz 5Fallen Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen in die Arbeitszeit oder ist die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge sonst abwesend, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der ordnungsgemäße Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

§ 25 NÖ KGG 2006 Beiträge


Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit von Kindern vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie für die Anschaffung von Spiel- und Fördermaterial und die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einzuheben, wobei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Der Beitrag für die Anwesenheit in der Betreuungszeit hat monatlich mindestens 50 Euro zu betragen und ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden. Eine Unterschreitung dieses Beitrages ist in sozialen Härtefällen zulässig.

§ 26 NÖ KGG 2006 Sperre, Stilllegung und Auflassung


  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat eine Sperre eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe jedenfalls zu verfügen, wenn
    1. 1.Ziffer einses die/der zuständige Gemeinde- oder Amtsarzt/Gemeinde- oder Amtsärztin anordnet, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und in der Bildungszeit keine Elementarpädagogin/kein Elementarpädagoge als Ersatz zur Verfügung steht, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und keine andere Kinderbetreuerin/kein anderer Kinderbetreuer oder eine andere für diese Aufgabe geeignete Person als Ersatz zur Verfügung steht oder
    4. 4.Ziffer 4die Temperatur in einem Gruppenraum während der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit unter 17°C sinkt.
    Der Kindergartenerhalter hat von einer vorhersehbaren Sperre des Kindergartens oder einer Kindergartengruppe die Eltern (Erziehungsberechtigten) unverzüglich zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 2 ist nicht zu verfügen, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer und an einem unumgänglichen zweiten Tag zusätzlich eine weitere für diese Aufgabe geeignete Person zur Verfügung steht. In der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu verfügen, wenn an Stelle der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen für die Betreuung der Kinder in der gesamten Kindergartenöffnungszeit wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer zur Verfügung steht.Eine Sperre gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht zu verfügen, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer und an einem unumgänglichen zweiten Tag zusätzlich eine weitere für diese Aufgabe geeignete Person zur Verfügung steht. In der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien ist eine Sperre gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht zu verfügen, wenn an Stelle der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen für die Betreuung der Kinder in der gesamten Kindergartenöffnungszeit wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Ein wichtiger Grund für eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 3 liegt dann nicht vor, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers wenigstens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge zur Verfügung steht.Ein wichtiger Grund für eine Sperre gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt dann nicht vor, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers wenigstens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge zur Verfügung steht.
  4. (3a)Absatz 3 aIn Kindergartengruppen mit zwei Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zu verfügen, wenn für maximal 3 Tage wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer gemeinsam mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zur Verfügung steht.In Kindergartengruppen mit zwei Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern ist eine Sperre gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht zu verfügen, wenn für maximal 3 Tage wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer gemeinsam mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zur Verfügung steht.
  5. (4)Absatz 4Wird an einem mehrgruppigen Kindergarten eine Kindergartengruppe gesperrt, so sind die Kinder auf die übrigen Kindergartengruppen aufzuteilen, wenn dadurch die Höchstzahlen in den verbleibenden Kindergartengruppen nicht überschritten werden.
  6. (5)Absatz 5Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe stillzulegen, wenn der Betrieb des Kindergartens oder die Führung der Kindergartengruppe wegen zu geringer Inanspruchnahme nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Inanspruchnahme ist jedenfalls zu gering, wenn in einer Kindergartengruppe in einem Zeitraum von vier Wochen ununterbrochen weniger als 12 und in einem eingruppigen Kindergarten weniger als 11 Kinder betreut werden.
  7. (6)Absatz 6Eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe mit weniger als 12 Kindern bzw. weniger als 3 Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf darf als solche nicht weiter geführt werden.
  8. (7)Absatz 7Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe aufzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Kindergartens oder die Führung der Kindergartengruppe nicht mehr gegeben sind, oder
    2. 2.Ziffer 2der Kindergarten oder die Kindergartengruppe seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die Weiterführung des Kindergartens oder der Kindergartengruppe dem Kindergartenerhalter aus finanziellen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann, weil der Aufwand für die Kindergartenerhaltung die Erfüllung einer sonstigen gesetzlichen Aufgabe gefährden würde.
  9. (8)Absatz 8Die Landesregierung nimmt die Stilllegung oder die Auflassung zur Kenntnis, wenn eine der in den Abs. 5 bis 7 aufgezählten Voraussetzungen vorliegt.Die Landesregierung nimmt die Stilllegung oder die Auflassung zur Kenntnis, wenn eine der in den Absatz 5 bis 7 aufgezählten Voraussetzungen vorliegt.

§ 27 NÖ KGG 2006 Zutritt zum Kindergarten


  1. (1)Absatz einsZutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal
    • -StrichaufzählungEltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte,
    • -Strichaufzählungsonstige geeignete Personen gemäß § 20 Abs. 1,sonstige geeignete Personen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
    • -StrichaufzählungBegleitpersonen der Kindergartenkinder,
    • -StrichaufzählungVertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters,
    • -Strichaufzählungzuständige Organe der Landesregierung,
    • -StrichaufzählungOrgane der Bezirksverwaltungsbehörden,
    • -StrichaufzählungMitglieder der gesetzlichen Personalvertretung,
    • -StrichaufzählungPersonen, mit denen die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist,
    • -StrichaufzählungPersonen, die sich bei einer Veranstaltung im Rahmen der Erziehungsarbeit des Kindergartens mit Genehmigung der Kindergartenleitung dort aufhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.
  3. (3)Absatz 3Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen .

§ 28 NÖ KGG 2006 Kindergartenversuche


  1. (1)Absatz einsZur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergartenerhalter mit Bewilligung der Landesregierung für höchstens fünf Jahre Versuche (Projekte) in Kindergärten und Kindergartengruppen durchgeführt werden. Die Bewilligung ist allenfalls unter Bedingungen und Auflagen (z. B. Stützmaßnahmen) zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag ist eine schriftliche Versuchsbeschreibung (ein Projektplan) anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise, die Kosten und die Dauer des Versuchs hervorgehen.
  3. (3)Absatz 3Ob und inwieweit zur Erreichung des Versuchszweckes von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgegangen werden darf, ist in der Bewilligung festzuhalten.

§ 29 NÖ KGG 2006 Religiöse Erziehung


Der Kindergartenerhalter und die Kindergartenleitung haben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die religiöse Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses im öffentlichen Kindergarten im Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde wöchentlich zu gewähren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können die Kinder jederzeit schriftlich von der Teilnahme abmelden.

§ 30 NÖ KGG 2006 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 31 NÖ KGG 2006 Anzuwendende Rechtsnormen


Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 und 5, 17, 18, 22, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.

§ 32 NÖ KGG 2006 Kindergartenerhalter


(1) Der Erhalter eines Privatkindergartens hat finanziell, personell und räumlich für den geordneten Betrieb des Kindergartens vorzusorgen.

(2) Zur Errichtung eines Privatkindergartens ist bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen berechtigt:

1.

jede österreichische Staatsbürgerin/jeder österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige/ Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates, die/der voll handlungsfähig ist und die Zielsetzungen des § 3 gewährleistet;

2.

jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft;

3.

jede sonstige juristische Person mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllen.

(3) Der Kindergartenerhalter hat jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation des Kindergartens und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 33 NÖ KGG 2006 Bezeichnung


Jeder Privatkindergarten ist unter Anführung des Kindergartenerhalters ausdrücklich als “Privatkindergarten” zu bezeichnen.

§ 34 NÖ KGG 2006 Kindergartenpersonal


Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 35 NÖ KGG 2006 Erlöschen und Untersagung des Betriebes


(1) Das Recht zum Betrieb eines Kindergartens erlischt

1.

mit der Auflassung des Kindergartens durch den Kindergartenerhalter,

2.

mit dem Wegfall einer der im § 32 Abs. 2 genannten Voraussetzungen,

3.

nach Ablauf eines Jahres, in dem der Kindergarten nicht betrieben wurde,

4.

mit der Überlassung des Kindergartenvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Kindergartenerhaltung aufzugeben, oder

5.

mit dem Tode des Kindergartenerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Die Verlassenschaft oder die Erben des Kindergartenerhalters dürfen den Kindergarten bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterführen, wenn sie die Rechte und Pflichten des Kindergartenerhalters übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr gegeben, so hat die Landesregierung dem Kindergartenerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden diese innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist der weitere Betrieb des Kindergartens zu untersagen.

(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung den Betrieb des Kindergartens ohne weiteres Verfahren zu untersagen.

§ 36 NÖ KGG 2006 Förderung


Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.

 

§ 37 NÖ KGG 2006 Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsfür eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oderfür eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder
    2. 2.Ziffer 2einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß § 16 Abs. 3, § 26 oder § 35 weiterführt, odereinen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 26, oder Paragraph 35, weiterführt, oder
    3. 3.Ziffer 3für einen Kindergarten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Bezeichnung führt, oder
    4. 4.Ziffer 4eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Elementarpädagogin/einen Elementarpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge weiter beschäftigt, oder
    5. 5.Ziffer 5den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 8 zuwiderhandelt, oderden Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 8, zuwiderhandelt, oder
    6. 6.Ziffer 6die zu erstattenden Anzeigen gemäß §§ 15 Abs. 4, 23 Abs. 8, 27 Abs. 3, 32 Abs. 3, 34 oder 35 Abs. 1 Z 5 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.die zu erstattenden Anzeigen gemäß Paragraphen 15, Absatz 4,, 23 Absatz 8,, 27 Absatz 3,, 32 Absatz 3,, 34 oder 35 Absatz eins, Ziffer 5, unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19a Abs. 1, 2, 5, 6, 8 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins,, 2, 5, 6, 8 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 38 NÖ KGG 2006 Automatisierte Datenverarbeitung


  1. (1)Absatz einsDie Erhalter der Kindergärten sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes insbesondere folgende personenbezogene und andere Daten von Kindern zum Zweck der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu verarbeiten:
    • StrichaufzählungGeneralien,
    • StrichaufzählungGeschlecht,
    • StrichaufzählungMuttersprache,
    • StrichaufzählungSprachfördermaßnahmen,
    • StrichaufzählungReligionsbekenntnis,
    • Strichaufzählungangemeldeter Bedarf,
    • StrichaufzählungAnwesenheitszeiten,
    • StrichaufzählungEin- und Austrittsdatum,
    • StrichaufzählungErhalt von Mittagessen,
    • StrichaufzählungBehinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen,
    • StrichaufzählungGeneralien der Eltern (Erziehungsberechtigten), Geschwister, Abholberechtigten und Notfallpersonen
    • StrichaufzählungTransport zum und vom Kindergarten,
    • StrichaufzählungBeschäftigungsausmaß der Eltern (Erziehungsberechtigten)
    • StrichaufzählungGeneralien, Ausbildung und Dienstzeiten der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers und der Stützkräfte.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz bzw. zum Zweck der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens sind die Erhalter der Kindergärten ermächtigt, personenbezognene und andere Daten nach Abs. 1 an die Landesregierung automatisiert zu übermitteln.Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz bzw. zum Zweck der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens sind die Erhalter der Kindergärten ermächtigt, personenbezognene und andere Daten nach Absatz eins, an die Landesregierung automatisiert zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz sowie der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens die in Abs. 1 angeführten personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten und diese den Erhaltern der Kindergärten zu Zwecken der Verrechnung von Beiträgen an Eltern (Erziehungsberechtigte) zu übermitteln.Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz sowie der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens die in Absatz eins, angeführten personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten und diese den Erhaltern der Kindergärten zu Zwecken der Verrechnung von Beiträgen an Eltern (Erziehungsberechtigte) zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Erhalter der Kindergärten haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kindergartenwesen notwendigen personenbezogenen und anderen Daten zu erteilen. Dies kann auch automatisiert erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 19a) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden sind ermächtigt, der Bezirksverwaltungsbehörde die personenbezogenen und anderen Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und ihre Verpflichtung gemäß § 19a nicht erfüllen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zu dem genannten Zweck ermächtigt, diese personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten.Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (Paragraph 19 a,) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden sind ermächtigt, der Bezirksverwaltungsbehörde die personenbezogenen und anderen Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und ihre Verpflichtung gemäß Paragraph 19 a, nicht erfüllen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zu dem genannten Zweck ermächtigt, diese personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Das Kindergartenpersonal hat bei einem Wechsel des Kindergartens der Leitung des neuen Kindergartens oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfes, insbesondere zur Sprachförderung und auch für die Schulreife der Kinder notwendig sind.

§ 38a NÖ KGG 2006 Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse


(1) Die Landesregierung kann für begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen.

(2) Die Regelungen gemäß Abs. 1 können das verpflichtende Kindergartenjahr (§ 19a), das Kindergartenjahr (§ 22) und das Kindergartenpersonal von Privatkindergärten (§ 34) betreffen.

§ 39 NÖ KGG 2006 Übergangsbestimmungen


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Kindergärten gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen.

(2) Bestehende Rechtsverhältnisse, die gemäß § 10 Z 3 des NÖ Kindergartengesetzes 1972 beigestellte und widmungsgemäß verwendete Wohnungen betreffen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß § 6 Abs. 8, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.

§ 40 NÖ KGG 2006 Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union


  1. (1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22.
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44.
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77.Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 77.
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, Sitzung 17.
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1.Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1.
    6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S.1.
    7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S. 1.Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, Sitzung 1.
    8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Sitzung 9.
    9. 9.Ziffer 9Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368.Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, Sitzung 368.
    10. 10.Ziffer 10Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132.Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, Sitzung 132.
    11. 11.Ziffer 11Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.
    12. 12.Ziffer 12Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S.1.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, Sitzung 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 41 NÖ KGG 2006 Schlussbestimmung


  1. (1)Absatz einsDas Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, Landesgesetzblatt 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 5. März 1985 zur Durchführung des NÖ Kindergartengesetzes 1972 (NÖ Kindergartenbauordnung), LGBl. 5060/1, wird aufgehoben.
  4. (4)Absatz 4§§ 14 Abs. 4, 18 Abs. 4 und 36 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 6 außer Kraft.Paragraphen 14, Absatz 4,, 18 Absatz 4 und 36 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 6, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 2, 4, 18, 19a, 20 und 37 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. §§ 19 und 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Anstelle des in § 18 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016 enthaltenen Zitates des § 25 Abs. 5 tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 das Zitat des § 25 Abs. 8.Die Paragraphen 2,, 4, 18, 19a, 20 und 37 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft. Paragraphen 19 und 25 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Anstelle des in Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2016, enthaltenen Zitates des Paragraph 25, Absatz 5, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 das Zitat des Paragraph 25, Absatz 8,
  6. (6)Absatz 6§ 38 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.Paragraph 38, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 38 und § 38 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des Paragraph 38 und Paragraph 38, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 3 Abs. 2a, 19a Abs. 1, 5, 8 und § 37 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2019 treten mit 15. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19a Abs. 11 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2 a,, 19a Absatz eins,, 5, 8 und Paragraph 37, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019, treten mit 15. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 19 a, Absatz 11, außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 5 Abs. 6 und § 38 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2019 treten mit 15. März 2019 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 38, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2019, treten mit 15. März 2019 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 19a Abs. 1 und § 22 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 treten am 1. September 2020 in Kraft.Paragraph 19 a, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, treten am 1. September 2020 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 24, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs. 1, 5 und 7, § 7 Abs. 1 und 7, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 34, § 37 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 24,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, 5 und 7, Paragraph 7, Absatz eins und 7, Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz 4 und 5, die Überschrift zu Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 3, Paragraph 34,, Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 23 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. § 2 Z 1, 5, 5a, 5b und 6, § 4 Abs. 2 bis 8, § 6 Abs. 7, §§ 14 Abs. 6, 18 Abs. 1, 23 Abs. 5 bis 11 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 treten mit 1. September 2024 in Kraft.Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022, tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins,, 5, 5a, 5b und 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 8, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraphen 14, Absatz 6,, 18 Absatz eins,, 23 Absatz 5 bis 11 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 2, 5 Abs. 1, 2 und 5 sowie §§ 8 Abs. 1, 14 Abs. 4, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 5 Absatz eins,, 2 und 5 sowie Paragraphen 8, Absatz eins,, 14 Absatz 4,, 23 Absatz 4 und 24 Absatz 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2023, treten am 1. September 2023 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 4 Abs. 8, 14 Abs. 7, 18 Abs. 1 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 8,, 14 Absatz 7,, 18 Absatz eins und 31 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

NÖ Kindergartengesetz 2006 (NÖ KGG 2006) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2024
  3. § 0 gültig von 13.06.2023 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2023
  4. § 0 gültig von 31.12.2022 bis 12.06.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2022
  5. § 0 gültig von 23.08.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2022
  6. § 0 gültig von 18.08.2020 bis 23.08.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2020
  7. § 0 gültig von 18.04.2020 bis 17.08.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2020
  8. § 0 gültig von 21.05.2019 bis 17.04.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2019
  9. § 0 gültig von 31.01.2019 bis 20.05.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2019
  10. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 30.01.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018
  11. § 0 gültig von 23.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018
  12. § 0 gültig von 22.08.2017 bis 22.05.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2017
  13. § 0 gültig von 23.08.2016 bis 21.08.2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2016
  14. § 0 gültig von 08.06.2016 bis 22.08.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2016
  15. § 0 gültig von 11.08.2015 bis 07.06.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2015
  16. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 09.08.2015

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - AnwendungsbereichParagraph eins, - Anwendungsbereich

§ 2 - BegriffsbestimmungenParagraph 2, - Begriffsbestimmungen

§ 2a - AntragstellungParagraph 2 a, - Antragstellung

§ 3 - Aufgaben des KindergartensParagraph 3, - Aufgaben des Kindergartens

§ 4 - KindergartengruppenParagraph 4, - Kindergartengruppen

§ 5 - KindergartenpersonalParagraph 5, - Kindergartenpersonal

§ 6 - AnstellungserfordernisseParagraph 6, - Anstellungserfordernisse

§ 7 - Anerkennung von BerufsqualifikationenParagraph 7, - Anerkennung von Berufsqualifikationen

§ 7a – Partieller BerufszugangParagraph 7 a, – Partieller Berufszugang

§ 7b – Verwaltungszusammenarbeit, VorwarnmechanismusParagraph 7 b, – Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

§ 8 - Fachliche AufsichtParagraph 8, - Fachliche Aufsicht

§ 8a - AbgabenbefreiungParagraph 8 a, - Abgabenbefreiung

Abschnitt II

Kindergartenbau

§ 9 - Errichtung und ErweiterungParagraph 9, - Errichtung und Erweiterung

§ 10 - Gebäude, Liegenschaften und RaumbedarfParagraph 10, - Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf

§ 11 - Bauliche GestaltungParagraph 11, - Bauliche Gestaltung

§ 12 - AusstattungParagraph 12, - Ausstattung

§ 13 - BewilligungParagraph 13, - Bewilligung

§ 14 - InbetriebnahmeParagraph 14, - Inbetriebnahme

§ 15 - Widmung und Verwendung von Gebäuden und LiegenschaftenParagraph 15, - Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften

§ 16 - Aufsicht über die ErhaltungParagraph 16, - Aufsicht über die Erhaltung

Abschnitt III

Öffentliche Kindergärten

§ 17 - Bezeichnung und ErhaltungParagraph 17, - Bezeichnung und Erhaltung

§ 18 - AufnahmeParagraph 18, - Aufnahme

§ 19 - Ausschließung, Abmeldung und EntlassungParagraph 19, - Ausschließung, Abmeldung und Entlassung

§ 19a - Verpflichtendes KindergartenjahrParagraph 19 a, - Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 20 - Aufsichtspflicht des KindergartenpersonalsParagraph 20, - Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals

§ 21 - Eltern (Erziehungsberechtigte)Paragraph 21, - Eltern (Erziehungsberechtigte)

§ 22 - KindergartenjahrParagraph 22, - Kindergartenjahr

§ 23 - Bildungs-, Erziehungs- und BetreuungszeitenParagraph 23, - Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeiten

§ 24 - Arbeitszeit der Elementarpädagogin/der ElementarpädagogenParagraph 24, - Arbeitszeit der Elementarpädagogin/der Elementarpädagogen

§ 25 - BeiträgeParagraph 25, - Beiträge

§ 26 - Sperre, Stilllegung und AuflassungParagraph 26, - Sperre, Stilllegung und Auflassung

§ 27 - Zutritt zum KindergartenParagraph 27, - Zutritt zum Kindergarten

§ 28 - KindergartenversucheParagraph 28, - Kindergartenversuche

§ 29 - Religiöse ErziehungParagraph 29, - Religiöse Erziehung

§ 30 - Eigener Wirkungsbereich der GemeindenParagraph 30, - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Abschnitt IV

Privatkindergärten

§ 31 - Anzuwendende RechtsnormenParagraph 31, - Anzuwendende Rechtsnormen

§ 32 - KindergartenerhalterParagraph 32, - Kindergartenerhalter

§ 33 - BezeichnungParagraph 33, - Bezeichnung

§ 34 - KindergartenpersonalParagraph 34, - Kindergartenpersonal

§ 35 - Erlöschen und Untersagung des BetriebsParagraph 35, - Erlöschen und Untersagung des Betriebs

§ 36 - FörderungParagraph 36, - Förderung

§ 37 - StrafbestimmungenParagraph 37, - Strafbestimmungen

Abschnitt V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 - Automatisierte DatenverarbeitungParagraph 38, - Automatisierte Datenverarbeitung

§ 38a – Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher EreignisseParagraph 38 a, – Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse

§ 39 - ÜbergangsbestimmungenParagraph 39, - Übergangsbestimmungen

§ 40 - Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen UnionParagraph 40, - Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

§ 41 - SchlussbestimmungParagraph 41, - Schlussbestimmung

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