Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Praxiskindergärten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder um Kindergärten in sonstigen Bundeseinrichtungen handelt.
Die Berechtigung zur Antragstellung für Genehmigungen und Bewilligungen sowie zur Einbringung von Anzeigen in Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz hat, sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, jeweils der Kindergartenerhalter.
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Gruppenanzahl
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Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit von Kindern vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie für die Anschaffung von Spiel- und Fördermaterial und die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einzuheben, wobei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Der Beitrag für die Anwesenheit in der Betreuungszeit hat monatlich mindestens 50 Euro zu betragen und ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden. Eine Unterschreitung dieses Beitrages ist in sozialen Härtefällen zulässig.
Der Kindergartenerhalter und die Kindergartenleitung haben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die religiöse Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses im öffentlichen Kindergarten im Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde wöchentlich zu gewähren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können die Kinder jederzeit schriftlich von der Teilnahme abmelden.
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 bis 6, 17, 18, 22, 23 Abs. 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.
Jeder Privatkindergarten ist unter Anführung des Kindergartenerhalters ausdrücklich als “Privatkindergarten” zu bezeichnen.Jeder Privatkindergarten ist unter Anführung des Kindergartenerhalters ausdrücklich als “Privatkindergarten” zu bezeichnen.
Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 - AnwendungsbereichParagraph eins, - Anwendungsbereich |
§ 2 - BegriffsbestimmungenParagraph 2, - Begriffsbestimmungen |
§ 2a - AntragstellungParagraph 2 a, - Antragstellung |
§ 3 - Aufgaben des KindergartensParagraph 3, - Aufgaben des Kindergartens |
§ 4 - KindergartengruppenParagraph 4, - Kindergartengruppen |
§ 5 - KindergartenpersonalParagraph 5, - Kindergartenpersonal |
§ 6 - AnstellungserfordernisseParagraph 6, - Anstellungserfordernisse |
§ 7 - Anerkennung von BerufsqualifikationenParagraph 7, - Anerkennung von Berufsqualifikationen |
§ 7a – Partieller BerufszugangParagraph 7 a, – Partieller Berufszugang |
§ 7b – Verwaltungszusammenarbeit, VorwarnmechanismusParagraph 7 b, – Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus |
§ 8 - Fachliche AufsichtParagraph 8, - Fachliche Aufsicht |
§ 8a - AbgabenbefreiungParagraph 8 a, - Abgabenbefreiung |
Abschnitt II Kindergartenbau |
§ 9 - Errichtung und ErweiterungParagraph 9, - Errichtung und Erweiterung |
§ 10 - Gebäude, Liegenschaften und RaumbedarfParagraph 10, - Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf |
§ 11 - Bauliche GestaltungParagraph 11, - Bauliche Gestaltung |
§ 12 - AusstattungParagraph 12, - Ausstattung |
§ 13 - BewilligungParagraph 13, - Bewilligung |
§ 14 - InbetriebnahmeParagraph 14, - Inbetriebnahme |
§ 15 - Widmung und Verwendung von Gebäuden und LiegenschaftenParagraph 15, - Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften |
§ 16 - Aufsicht über die ErhaltungParagraph 16, - Aufsicht über die Erhaltung |
Abschnitt III Öffentliche Kindergärten |
§ 17 - Bezeichnung und ErhaltungParagraph 17, - Bezeichnung und Erhaltung |
§ 18 - AufnahmeParagraph 18, - Aufnahme |
§ 19 - Ausschließung, Abmeldung und EntlassungParagraph 19, - Ausschließung, Abmeldung und Entlassung |
§ 19a - Verpflichtendes KindergartenjahrParagraph 19 a, - Verpflichtendes Kindergartenjahr |
§ 20 - Aufsichtspflicht des KindergartenpersonalsParagraph 20, - Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals |
§ 21 - Eltern (Erziehungsberechtigte)Paragraph 21, - Eltern (Erziehungsberechtigte) |
§ 22 - KindergartenjahrParagraph 22, - Kindergartenjahr |
§ 23 - Bildungs-, Erziehungs- und BetreuungszeitenParagraph 23, - Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeiten |
§ 24 - Arbeitszeit der Elementarpädagogin/der ElementarpädagogenParagraph 24, - Arbeitszeit der Elementarpädagogin/der Elementarpädagogen |
§ 25 - BeiträgeParagraph 25, - Beiträge |
§ 26 - Sperre, Stilllegung und AuflassungParagraph 26, - Sperre, Stilllegung und Auflassung |
§ 27 - Zutritt zum KindergartenParagraph 27, - Zutritt zum Kindergarten |
§ 28 - KindergartenversucheParagraph 28, - Kindergartenversuche |
§ 29 - Religiöse ErziehungParagraph 29, - Religiöse Erziehung |
§ 30 - Eigener Wirkungsbereich der GemeindenParagraph 30, - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden |
Abschnitt IV Privatkindergärten |
§ 31 - Anzuwendende RechtsnormenParagraph 31, - Anzuwendende Rechtsnormen |
§ 32 - KindergartenerhalterParagraph 32, - Kindergartenerhalter |
§ 33 - BezeichnungParagraph 33, - Bezeichnung |
§ 34 - KindergartenpersonalParagraph 34, - Kindergartenpersonal |
§ 35 - Erlöschen und Untersagung des BetriebsParagraph 35, - Erlöschen und Untersagung des Betriebs |
§ 36 - FörderungParagraph 36, - Förderung |
§ 37 - StrafbestimmungenParagraph 37, - Strafbestimmungen |
Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 38 - Automatisierte DatenverarbeitungParagraph 38, - Automatisierte Datenverarbeitung |
§ 38a – Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher EreignisseParagraph 38 a, – Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse |
§ 39 - ÜbergangsbestimmungenParagraph 39, - Übergangsbestimmungen |
§ 40 - Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen UnionParagraph 40, - Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union |
§ 41 - SchlussbestimmungParagraph 41, - Schlussbestimmung |