Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Kindergärten gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen.
(2)Absatz 2Bestehende Rechtsverhältnisse, die gemäß § 10 Z 3 des NÖ Kindergartengesetzes 1972 beigestellte und widmungsgemäß verwendete Wohnungen betreffen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.Bestehende Rechtsverhältnisse, die gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, des NÖ Kindergartengesetzes 1972 beigestellte und widmungsgemäß verwendete Wohnungen betreffen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3)Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß § 6 Abs. 8, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 8,, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 NÖ KGG 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 NÖ KGG 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 NÖ KGG 2006