(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Kindergärten gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen.
(2) Bestehende Rechtsverhältnisse, die gemäß § 10 Z 3 des NÖ Kindergartengesetzes 1972 beigestellte und widmungsgemäß verwendete Wohnungen betreffen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß § 6 Abs. 8, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.
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