(1) Das Recht zum Betrieb eines Kindergartens erlischt
1. | mit der Auflassung des Kindergartens durch den Kindergartenerhalter, | |||||||||
2. | mit dem Wegfall einer der im § 32 Abs. 2 genannten Voraussetzungen, | |||||||||
3. | nach Ablauf eines Jahres, in dem der Kindergarten nicht betrieben wurde, | |||||||||
4. | mit der Überlassung des Kindergartenvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Kindergartenerhaltung aufzugeben, oder | |||||||||
5. | mit dem Tode des Kindergartenerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Die Verlassenschaft oder die Erben des Kindergartenerhalters dürfen den Kindergarten bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterführen, wenn sie die Rechte und Pflichten des Kindergartenerhalters übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen. |
(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr gegeben, so hat die Landesregierung dem Kindergartenerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden diese innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist der weitere Betrieb des Kindergartens zu untersagen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung den Betrieb des Kindergartens ohne weiteres Verfahren zu untersagen.
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