Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
-Strichaufzählungdie Kindergartenleitung dies beantragt und
-Strichaufzählungdas Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.
(2)Absatz 2Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
-Strichaufzählungihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder
-Strichaufzählungdie Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist unddie Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht mehr gegeben ist und
kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 geleistet wird.kein Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 5, geleistet wird.
(3)Absatz 3Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)
1.Ziffer einsanzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder
2.Ziffer 2für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder
3.Ziffer 3die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten.
(4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 nicht einbezahlen.Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, nicht einbezahlen.
(5)Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.
(6)Absatz 6Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 NÖ KGG 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 NÖ KGG 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 NÖ KGG 2006