(1) Der Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
- | die Kindergartenleitung dies beantragt und | |||||||||
- | das Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen. |
(2) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
- | ihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder | |||||||||
- | die Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist und | |||||||||
kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 geleistet wird. |
(3) Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)
1. | anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder | |||||||||
2. | für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder | |||||||||
3. | die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten. |
(4) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 nicht einbezahlen.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.
(6) Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.
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