§ 10 NÖ KGG 2006

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.
  2. (2)Absatz 2Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.
  3. (3)Absatz 3Für jeden Kindergarten sind vorzusehen
    • -Strichaufzählungein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum;
    • -Strichaufzählungeine Leiterinnen-/Leiterkanzlei;
    • -Strichaufzählungeine Teeküche;
    • -Strichaufzählungeine Personalgarderobe;
    • -Strichaufzählungein Abstellraum für Reinigungsgeräte;
    • -Strichaufzählungein Abstellraum für Gartengeräte;
    • -Strichaufzählungein Erwachsenen WC.
    Fenster sind in allen für Kinder zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.
  4. (4)Absatz 4In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Abs. 1 bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Absatz eins bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des Paragraph 3, erreicht werden.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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