Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.
(2)Absatz 2Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.
(3)Absatz 3Für jeden Kindergarten sind vorzusehen
-Strichaufzählungein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum;
-Strichaufzählungeine Leiterinnen-/Leiterkanzlei;
-Strichaufzählungeine Teeküche;
-Strichaufzählungeine Personalgarderobe;
-Strichaufzählungein Abstellraum für Reinigungsgeräte;
-Strichaufzählungein Abstellraum für Gartengeräte;
-Strichaufzählungein Erwachsenen WC.
Fenster sind in allen für Kinder zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.
(4)Absatz 4In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Abs. 1 bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Absatz eins bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des Paragraph 3, erreicht werden.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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