Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Artikel 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), Landesgesetzblatt 0025, geregelt.
(2)Absatz 2Auf Berufsangehörige im Sinne des § 6 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.Auf Berufsangehörige im Sinne des Paragraph 6, findet der Vorwarnmechanismus nach Paragraph 18 b, Absatz eins, NÖ EAP-G Anwendung.
(3)Absatz 3Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Absatz eins und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 08.06.2016 bis 31.12.9999
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