§ 5 NÖ KGG 2006

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Kindergartenpersonal besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsden Leiterinnen/den Leitern (Direktorinnen/Direktoren) des Kindergartens, die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sein müssen,
    2. 2.Ziffer 2den Elementarpädagoginnen/den Elementarpädagogen (umfasst auch Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen),
    3. 3.Ziffer 3den interkulturellen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
    4. 4.Ziffer 4den pädagogischen Fachkräften,
    5. 5.Ziffer 5den pädagogisch-administrativen Assistenzen,
    6. 6.Ziffer 6den Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern,
    7. 7.Ziffer 7den Stützkräften,
    8. 8.Ziffer 8den Sprachförderinnen/Sprachförderern.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Wenn in einem Kindergarten auf Grund einer Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung aus organisatorischen Gründen noch ein Bedarf an Erziehungs- und Betreuungsstunden besteht, so ist die solcherart entstandene Differenz zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 40 Wochenstunden in erster Linie durch Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, andernfalls durch pädagogische Fachkräfte zu bedecken. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine pädagogisch-administrative Assistenz mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.
  3. (3)Absatz 3In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf fördern und unterstützen, einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter muss für jede Kindergartengruppe eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer bestellen, die/der zur Unterstützung der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen während der Bildungszeit anwesend sein muss. In dieser Zeit ist sie/er der Kindergartenleitung unterstellt.
  5. (5)Absatz 5Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Abs. 1 Z 1-5 Fortbildungsveranstaltungen anbieten.Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Absatz eins, Ziffer eins -, 5, Fortbildungsveranstaltungen anbieten.
  6. (6)Absatz 6Die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen pro Jahr nachweislich zu besuchen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ KGG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ KGG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ KGG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ KGG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ KGG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KGG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 NÖ KGG 2006
§ 6 NÖ KGG 2006