Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDas Kindergartenpersonal besteht aus:
1.Ziffer einsden Leiterinnen/den Leitern (Direktorinnen/Direktoren) des Kindergartens, die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sein müssen,
2.Ziffer 2den Elementarpädagoginnen/den Elementarpädagogen (umfasst auch Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen),
(2)Absatz 2Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Wenn in einem Kindergarten auf Grund einer Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung aus organisatorischen Gründen noch ein Bedarf an Erziehungs- und Betreuungsstunden besteht, so ist die solcherart entstandene Differenz zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 40 Wochenstunden in erster Linie durch Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, andernfalls durch pädagogische Fachkräfte zu bedecken. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine pädagogisch-administrative Assistenz mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.
(3)Absatz 3In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf fördern und unterstützen, einzusetzen.
(4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter muss für jede Kindergartengruppe eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer bestellen, die/der zur Unterstützung der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen während der Bildungszeit anwesend sein muss. In dieser Zeit ist sie/er der Kindergartenleitung unterstellt.
(5)Absatz 5Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Abs. 1 Z 1-5 Fortbildungsveranstaltungen anbieten.Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Absatz eins, Ziffer eins -, 5, Fortbildungsveranstaltungen anbieten.
(6)Absatz 6Die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen pro Jahr nachweislich zu besuchen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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