Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsIn die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:Bei einer Kindergartenleiterin/einem Kindergartenleiter
Gruppenanzahl
Bildungsstunden
Bildungsstunden
(2)Absatz 2Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Absatz eins, in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:
1.Ziffer einsBildungsstunden,
2.Ziffer 2die zu den Bildungsstunden gehörigen Vorbereitungsstunden,
3.Ziffer 3die zur Gruppenführung gehörigen Organisationsstunden und,
sofern noch eine darüberhinausgehende unverplante Arbeitszeit vorhanden ist,
4.Ziffer 4Erziehungs- und Betreuungsstunden.
Die Teilbeschäftigung darf bei der Gruppenführung eine Arbeitszeit von 27 Wochenstunden nicht unterschreiten.
(3)Absatz 3Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Absatz eins, auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
(4)Absatz 4Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Absatz eins, in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.
(5)Absatz 5Fallen Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen in die Arbeitszeit oder ist die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge sonst abwesend, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der ordnungsgemäße Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 NÖ KGG 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 NÖ KGG 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 NÖ KGG 2006