Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsfür eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oderfür eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder
2.Ziffer 2einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß § 16 Abs. 3, § 26 oder § 35 weiterführt, odereinen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 26, oder Paragraph 35, weiterführt, oder
3.Ziffer 3für einen Kindergarten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Bezeichnung führt, oder
4.Ziffer 4eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Elementarpädagogin/einen Elementarpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge weiter beschäftigt, oder
5.Ziffer 5den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 8 zuwiderhandelt, oderden Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 8, zuwiderhandelt, oder
6.Ziffer 6die zu erstattenden Anzeigen gemäß §§ 15 Abs. 4, 23 Abs. 8, 27 Abs. 3, 32 Abs. 3, 34 oder 35 Abs. 1 Z 5 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.die zu erstattenden Anzeigen gemäß Paragraphen 15, Absatz 4,, 23 Absatz 8,, 27 Absatz 3,, 32 Absatz 3,, 34 oder 35 Absatz eins, Ziffer 5, unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19a Abs. 1, 2, 5, 6, 8 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins,, 2, 5, 6, 8 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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