§ 2a NÖ KGG 2006 Antragstellung

NÖ KGG 2006 - NÖ Kindergartengesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Berechtigung zur Antragstellung für Genehmigungen und Bewilligungen sowie zur Einbringung von Anzeigen in Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz hat, sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, jeweils der Kindergartenerhalter.

In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
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